Gewalt und Drohung gegen Behörden etc
Sachverhalt
2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 41 ff. zu Art. 10 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; BGE 129 IV 6 E. 6.1). 2.2 Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und der Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft, klar zu unterscheiden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie sind die Aussagen der Beteiligten gemäss Bundesgericht anhand einer kriterienorientierten Aussageanalyse darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_452/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4; 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; Günter Prechtel , Die Bedeutung der Glaubwürdigkeit und des persönlichen Eindrucks für die Beweiswürdigung, Zeitschrift für das Juristische Studium [ZJS] 4/2017, S. 382). 2.3 Zumal im vorliegenden Verfahren nebst der Bilddokumentation der Radaranlage (act. 61 f.), welche die Geschwindigkeitsüberschreitung belegt, weitere objektive Aufzeichnungen in Form von Foto- oder Videoaufnahmen gänzlich fehlen und die Aussagen des Privatklägers sowie des Beschuldigten nicht übereinstimmen, war die Vorinstanz angehalten, eine Abwägung anhand der Aussagen der beiden involvierten Personen vorzunehmen. Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind in casu als Beweise und Indizien in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 17. Juli 2018 (act. 73 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2019 (act. 95 ff.) sowie diejenigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019 (act. 217 ff.), der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 23. Juli 2018 (act. 69 f.), die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 31. August 2018 (act. 45 ff.), die Depositionen des Privatklägers als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018 (act. 83 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019 (act. 217 ff.) zu würdigen. Das Kantonsgericht stellt nach Würdigung aller vorliegenden Beweise und Indizien fest, dass das Strafgerichtspräsidium die relevanten Aussagen des Beschuldigten und des Polizisten korrekt dargelegt hat. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2019 E. I/A 2. und 3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vor-instanz hat sich sodann eingehend mit den Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers auseinandergesetzt und ist dabei in nachvollziehbarer und überzeugender Weise zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Polizisten und Privatklägers gesamthaft wesentlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten erscheinen. Das Kantonsgericht gelangt aus den nachfolgenden Gründen und gestützt auf die vorgängig zitierten Beweise zum selben Ergebnis. 2.4 Damit steht zunächst fest, dass der Berufungskläger am 16. Juli 2018 an der F.____strasse in E.____ in Richtung G.____ fahrend nachweislich in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten und durch das Radarmessgerät geblitzt worden ist. Unbestritten geblieben ist seitens des Beschuldigten zumindest auch die Tatsache, dass er sein Fahrzeug daraufhin gewendet hat, wieder an den Standort des Radarfahrzeugs zurückgefahren und es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen ist (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person vom 15. Januar 2019, act. 95, Rz. 55 ff.). Zum weiteren Verlauf der Geschehnisse gehen die Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers dagegen divergent auseinander. Zwar rügt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 27. Juli 2020 die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz verschiedentlich als willkürlich. Insbesondere macht der Berufungskläger geltend, es bestünden doch einige Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers, welche erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Depositionen aufwerfen würden (vgl. Rz. 13 der Berufungsbegründung vom 27. Juli 2020). Diese Ausführungen des Beschuldigten sind jedoch unbehelflich und vermögen bei genauerem Hinsehen keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen. 2.5 So ist hinsichtlich der Äusserungen des Polizisten - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich diese als detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Der Sachverhalt wird vom Privatkläger ausführlich, jedoch keineswegs ausschweifend geschildert und kontinuierlich wiederholt, wobei in Bezug auf den Kernsachverhalt keine wesentlichen Änderungen nachträglich hinzugefügt worden sind. Sein Aussageverhalten hat sich während des ganzen Verfahrens nicht geändert. Insbesondere decken sich seine Aussagen anlässlich der Befragung als Auskunftsperson vom 19. November 2018 und vor den Schranken des Strafgerichts am 26. November 2019 in den wesentlichen Punkten. Zudem gibt der Polizist nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch Nebensächlichkeiten stimmig wieder. Hervorzuheben sind die von ihm dargelegten besonderen Einzelheiten, wonach sich der Beschuldigte darüber aufgeregt habe, dass " hier unten ", aber nicht in G.____ im Dorf Kontrollen durchgeführt würden, und die Frage, ob der Polizist aus der Ostschweiz stamme, denn das letzte Mal sei ein Zürcher Auto hier gewesen (vgl. Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson vom 19. November 2018, act. 85, Rz. 61 ff.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019, S. 7, act. 229). Inwiefern eine solche Aussage überhaupt keinen Sinn ergeben würde, vermag der Beschuldigte nicht überzeugend darzulegen. Vielmehr ist im Konsens mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich hierbei um ein ungewöhnliches, aber nicht unrealistisches Detail handelt, welches auf eine erlebnisorientierte Schilderung zurückzuführen ist. Der Berufungskläger wendet ferner ein, dass sich die Angaben des Privatklägers nicht mit den tatsächlichen Begebenheiten vor Ort vereinbaren liessen. Gemäss seiner Ansicht habe der Polizist aufgrund der Beschaffenheit des Dienstfahrzeugs als Liefer- beziehungsweise Kastenwagen und damit einhergehender eingeschränkter Sichtweise gar nicht erkennen können, ob der Berufungskläger über die Einfahrt in den Feldweg hinausgefahren und dann anschliessend rückwärtsgefahren sei, damit er wieder in den Feldweg habe einbiegen können. Zudem seien die Sichtverhältnisse durch Bäume, Büsche und Sträucher stark eingeschränkt gewesen. Abgesehen davon, dass es sich bei den Ausführungen in Bezug auf die Positionierung des Fahrzeugs und das Blickfeld des Privatklägers um reine Mutmassungen handelt, ist im Hinblick auf diese Einwendungen ferner festzustellen, dass sie sich auf absolute Details beziehen und deshalb keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen des Privatklägers zu erwecken vermögen. Fakt ist unbestrittenermassen, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug gewendet hat, wieder zurückgefahren und in den Feldweg eingebogen ist. Ob er dabei direkt in den Feldweg eingebogen oder doch noch ein paar wenige Meter rückwärtsgefahren ist, ändert an dieser beidseitig anerkannten Tatsache nichts. Bis auf diese leichte Divergenz, welche eine Nebensächlichkeit betrifft, liegen in den Depositionen des Polizisten keine Widersprüche vor. Schliesslich ist auch die vom Berufungskläger behauptete Ungereimtheit im Zusammenhang mit der Frage, ob der Polizist im Auto gesessen oder ausserhalb gestanden ist, nur eine vermeintliche. Demnach soll der Privatkläger zunächst angegeben haben, er sei im abgestellten Dienstfahrzeug gesessen, um danach zu erklären, er sei auf dem Feldweg gestanden, und dann anlässlich der Hautverhandlung vor dem Strafgericht wiederum geltend zu machen, er sei in seinem Auto gesessen (vgl. Rz. 12 der Berufungsbegründung). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Privatkläger beschreibt widerspruchsfrei, dass er im Dienstfahrzeug gesessen und ausgestiegen sei, als der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei. Zu keinem Zeitpunkt hat der Polizist angegeben, persönlich auf dem Feldweg gestanden zu sein, wie dies vom Berufungskläger behauptet wird. Vielmehr bezieht sich der Ausdruck " wo ich auch stand " in concreto evidentermassen auf das Dienstfahrzeug und nicht den Polizisten als Person (vgl. Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson vom 19. November 2018, act. 85, Rz. 56). Die diesbezüglichen Äusserungen des Privatklägers decken sich auch mit dem von ihm verfassten Bericht vom 23. Juli 2018 und den darin getätigten Angaben: " Der Lenker stieg aus dem Fahrzeug und kam wutentbrannt auf mein Fahrzeug zu. Ich stieg ebenfalls aus und begab mich in Richtung des Lenkers " (vgl. act. 69). Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Gegebenheit, wonach der Privatkläger in seinen Depositionen seine Gedankengänge umschreibt, als Realitätskriterium zu werten ist. Der Berufungskläger entgegnet diesbezüglich, den Ausführungen des Polizisten könne nicht gefolgt werden, weil er einen Moment lang überlegt habe, ob er die Pistole ziehen wolle, was dafür spreche, dass der Privatkläger zu Übertreibungen neige. Dabei verkennt der Beschuldigte, dass für die Aussagenwürdigung nicht relevant ist, ob der Einsatz der Waffe tatsächlich unverhältnismässig gewesen wäre oder nicht. Entscheidend ist, dass der Privatkläger sein eigenes Verhalten in keiner Weise beschönigt, sondern im Gegenteil von sich aus darlegt, was er im damaligen Moment gefühlt und gedacht hat. In dieser Umschreibung ist das Realkennzeichen festzustellen, denn seine Schilderungen sind mit inneren psychischen Vorgängen untermauert. Hinzu kommt, dass in Bezug auf den Privatkläger kein Motiv für eine Falschanschuldigung ersichtlich ist. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang in seiner Berufung geltend, dass der Privatkläger gleichzeitig mit seiner Anzeige Zivilforderungen geltend gemacht habe, welche erst vor Strafgericht zurückgezogen worden seien, weshalb er zumindest bis zu diesem Zeitpunkt ein finanzielles Interesse an der Verurteilung des Berufungsklägers bekundet habe. Dem ist zu entgegnen, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für die Anhebung von falschen Anschuldigungen rein aufgrund finanzieller Beweggründe ersichtlich sind. Insbesondere spricht die Tatsache, dass der Privatkläger als Polizist mit langjähriger Berufserfahrung mit der strikten und eher zurückhaltenden Rechtsprechung in Bezug auf die Gewährung von Zivilforderungen bei geringfügigeren Delikten vertraut sein dürfte, gegen diese Annahme. So hat er den Beschuldigten anlässlich der verschiedenen Einvernahmen auch nicht mehr belastet als nötig. Ebenfalls ist mit seinem Bericht vom 23. Juli 2018 keine übertriebene Rapportierung erfolgt, aus der sich auf Falschaussagen schliessen liesse. Hingegen hat der Privatkläger den Beschuldigten sogar noch entlastet, indem er mehrfach angegeben hat, dass Letzterer aufgrund seiner Wut seine Angaben, dass er bei der Verkehrspolizei arbeite, womöglich gar nicht verstanden habe (vgl. u.a. Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 31. August 2018, S. 3, act. 49). Es bleibt somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers als sehr glaubhaft einzustufen sind und durch Konsistenz, Umschreibungen seiner Gedankengänge sowie die Wiedergabe von weiteren Tatsachen, die nicht das eigentliche Kerngeschehen betreffen, überzeugen. 2.6 Den Aussagen des Polizisten sind die Beobachtungen beziehungsweise Ausführungen des Beschuldigten gegenüberzustellen, welcher anlässlich der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft sowie vor den Schranken des Strafgerichts durchwegs bestritten hat, die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt zu haben. Im Hinblick auf die Aussagenwürdigung seiner Depositionen wirft er der Vorinstanz wiederum Willkür vor, denn seine Aussagen seien nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Privatklägers. Zwar ist dem Berufungskläger insoweit zuzustimmen, dass er seine Ausführungen zum damaligen Ereignis anlässlich der zweiten Einvernahme als beschuldigte Person am 15. Januar 2019 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019 im Grundsatz konstant wiedergegeben hat. Dennoch bestehen aufgrund der korrekten Darlegungen der Vorinstanz sowie der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Bestreitungen zu den damaligen Geschehnissen. Auch wenn er stets seine Unschuld beteuert hat, sind seine Aussagen gesamthaft betrachtet oberflächlich geblieben und nicht frei von Ungereimtheiten. Als Beispiel hierfür sollen die folgenden Darlegungen des Beschuldigten zum Radarmessgerät nochmals hervorgehoben werden: Demnach will der Beschuldigte zunächst von einem roten Licht geblendet worden sein, welches er am ehesten einem Laser zugeordnet habe. Als er danach an den Ort der Geschwindigkeitsmessung zurückgekehrt sei, habe er einen rechteckigen Kasten mit vier Leuchten entdeckt, welcher ihn an eine Discobeleuchtung erinnert habe (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person vom 15. Januar 2019, act. 97, Rz. 55 ff.). Später, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, spricht er von einer Lichtanlage (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019, S. 3, act. 221). Als besonders merkwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Schilderungen des Berufungsklägers in Bezug auf das Licht und die mutmassliche Lichtanlage trotz mehrfachen Nachfragens des Vorderrichters stets vage sowie flüchtig geblieben sind. Auch auf die direkte Erkundigung, weshalb er auf eine Discobeleuchtung gekommen sei, hat der Beschuldigte geantwortet, eine solche Lichtanlage möglicherweise früher in einer Disco schon einmal gesehen zu haben (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019, S. 4, act. 223). Ebenfalls überzeugen seine Erklärungen nicht, weshalb jemand eine solche Lichtanlage ausgerechnet am Ortsausgang testen sollte. Selbst wenn der Argumentation des Berufungsklägers, wonach er das Radarmessgerät zunächst mit einer ihm unbekannten Lichtanlage oder Discobeleuchtung verwechselt habe, gefolgt würde, vermögen seine darauffolgenden Ausführungen zur direkten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nicht zu überzeugen, da sich seine Aussagen auch in Bezug auf den weiteren Geschehensablauf als schlichtweg unrealistisch erweisen. Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten soll der Privatkläger aus dem Gebüsch gekommen sein, weil er dort vermutlich Fische beobachtet habe, und ihn direkt mit den Worten " sin sie bsoffe? " konfrontiert haben. Aufgrund der skurrilen Situation will er sich dann entschlossen haben, den Platz sofort zu verlassen (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person vom 15. Januar 2019, act. 99, Rz. 71 ff.). Diese vom Beschuldigten dargelegte Geschichte wirkt gesamthaft betrachtet absurd. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme vom 17. Juli 2018 (vgl. act. 73 ff.), mithin lediglich einen Tag nach der Geschwindigkeitskontrolle und der Konfrontation mit dem Polizisten, jegliche Aussagen zu den Ereignissen vom Vortag verweigert hat. Obwohl er als beschuldigte Person zwar nicht verpflichtet ist, auszusagen und am Verfahren mitzuwirken, erscheint dieses Aussageverhalten in Anbetracht seiner anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2019 sowie später vor den Schranken des Strafgerichts gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe eigenartig. Demnach hat der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, der Privatkläger habe ihn zunächst grundlos verbal angegangen und sei dann sogar " wie irre und völlig übereifrig " zu seinem Fahrzeug gerannt und habe ihn am Arm gepackt. Namentlich führt der Berufungskläger in seiner zweiten Einvernahme aus: " Die Situation hat sich für mich völlig unverhältnismässig und sehr fremd dargestellt. Ich habe mich sehr bedrängt und auch bedroht gefühlt " (vgl. Einvernahme vom 15. Januar 2019, act. 99, Rz. 87 ff.). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Berufungskläger somit im späteren Verfahrensstadium selbst als Opfer präsentiert hat, erstaunt es doch, dass diese Anschuldigungen zu Beginn des Untersuchungsverfahrens in keiner Weise geltend gemacht worden sind. Mithin ist der Berufungskläger im Verlauf des Verfahrens taktisch vorgegangen, indem er seine Schilderungen offenkundig an die Ermittlungsergebnisse angepasst hat. Auch der Umstand, dass er nun in seiner Berufungsbegründung intensiv auf die Gefährlichkeit von Laseranschlägen auf Autofahrer eingeht, diese Bedenken indes den beiden Polizisten gegenüber am Folgetag der Ereignisse zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Wäre er wirklich davon ausgegangen, dass jemand mit Laserpointern auf Autofahrer zielt, so hätte er selbst die Polizei aufsuchen oder zumindest am Tag danach seine diesbezüglichen Bedenken der Polizei gegenüber äussern müssen. Alles andere mutet schlicht realitätsfremd an. Schliesslich stellt der Beschuldigte in Abrede, überhaupt erkannt zu haben, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizisten gehandelt habe, der vor Ort Geschwindigkeitsmessungen überwacht hat. Ebenfalls will der Beschuldigte nicht gehört haben, dass der Polizist die Durchführung eines Alkoholtests angekündigt habe. Diese Argumentation des Beschuldigten stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar: Der Polizist hat im Detail und glaubhaft beschrieben, wie er dem Beschuldigten gegenüber mehrfach seinen Namen und seine Tätigkeit bei der Verkehrspolizei genannt hat, und, dass er seinen Ausweis aus dem Portemonnaie habe ziehen wollen, jedoch aufgrund der Schimpftirade des Beschuldigten und des zeitlichen Ablaufs nicht mehr dazu gekommen sei (vgl. u.a. Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson vom 19. November 2018, act. 85, Rz. 63 ff.). Der Beschuldigte hat dies zwar in seinen Einvernahmen von Anfang an bestritten, jedoch sprechen seine Äusserungen anlässlich der Verkehrskontrolle am 17. Juli 2018, mithin seine ersten spontanen Depositionen am Folgetag des Ereignisses, für die Darstellung des Privatklägers. Aus der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 31. August 2018 ergibt sich nämlich, dass ihm von den beiden Polizisten mitgeteilt wurde, es müssten aufgrund des Vorfalls vom Vortag weitere Abklärungen getätigt werden, worauf er geantwortet habe, dies werde ja nur eine Busse geben (vgl. S. 5, act. 53). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hält er dann auf Frage zum Ablauf dieses Gesprächs fest, er habe gedacht, die Person vom Vortag habe etwas in die Wege geleitet (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019, S. 5, act. 225). Entgegen seinen Beteuerungen stellt dies einen klarer Hinweis dafür dar, dass er um die Geschwindigkeitskontrolle gewusst hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er den Privatkläger im ersten Moment nicht als Polizisten erkannt haben soll, da er keine Uniform getragen hat, so hat der Beschuldigte zumindest aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des Radarmessgeräts, des polizeitypischen Kastenwagens, den Äusserungen des Privatklägers sowie dessen am Waffengurt ersichtlichen Dienstwaffe (vgl. act. 71), darauf schliessen müssen, dass es sich beim Privatkläger nicht um eine zufällig anwesende Privatperson, sondern um einen Beamten in Wahrnehmung seiner amtlichen Befugnisse gehandelt haben musste. Dass er dies nicht erkannt haben will, ist abwegig und unrealistisch. Bei einer Gesamtwürdigung zeigt sich somit, dass das Strafgericht zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die vom Beschuldigten erfolgte Darlegung der Geschehnisse nicht zu überzeugen vermag. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist daher in Übereinstimmung mit der Vor-instanz im Wesentlichen auf die Aussagen des rapportierenden Polizeibeamten abzustellen. Demnach ist der angeklagte Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 In rechtlicher Hinsicht gilt es zu prüfen, ob die Handlungen des Beschuldigten unter die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG zu subsumieren sind. 3.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, macht sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar. Bei Art. 285 Ziff. 1 StGB bestehen demnach drei Varianten des Tatbestands: die Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung sowie der tätliche Angriff während einer Amtshandlung ( vgl. Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 4 zu Art. 285 StGB). Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die öffentliche Gewalt und die körperliche Integrität des öffentlichen Funktionärs bei der Verrichtung amtlicher Aufgaben ( Stefan Flachsmann , in: StGB/JStGB Kommentar, 20. Auflage, 2018, N 6 zu Art. 285 StGB; BGE 110 IV 92). Art. 285 Ziff. 1 StGB erfordert keine eigentliche Verhinderung einer Amtshandlung. Vielmehr ist ausreichend, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 187; Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 285 StGB). In subjektiver Hinsicht ist beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nur die vorsätzliche Begehungsweise strafbar, wobei Eventualvorsatz ausreicht ( Trechsel/Vest , a.a.O., N 12 zu Art. 285 StGB). Demnach handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 3.2.2 Vorab ist hinsichtlich der rechtlichen Würdigung in Bezug auf die objektiven Tatbestands-elemente der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2019 E. I/B 1.3; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich diese durchwegs als sachlich korrekt erweisen und seitens des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung auch keineswegs thematisiert respektive bestritten werden. Der Berufungskläger macht dagegen in subjektiver Hinsicht geltend, es würde keine vorsätzliche Tatbegehung vorliegen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei. Konkret führt er aus, er habe den Privatkläger nicht als Polizisten, welcher die Geschwindigkeitskontrolle überwacht, erkannt, und somit auch nicht begriffen, dass dieser befugt gewesen sei, ihn von der Weiterfahrt abzuhalten und einen Alkoholtest durchzuführen. Mithin macht der Beschuldigte geltend, sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden zu haben. Diesem Eventualstandpunk des Beschuldigten kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB muss dem Täter bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Ebenfalls muss er um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen. Ist der Täter jedoch der irrigen Meinung, die Amtshandlung sei nichtig, ist sein Verhalten demzufolge mangels Vorsatzes als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Ein solcher Sachverhaltsirrtum darf allerdings nicht bereits angenommen werden, wenn der Täter (berechtigt oder unberechtigt) davon ausgeht, die Amtshandlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss der Täter irrtümlicherweise annehmen, die Amtshandlung sei mit einem offensichtlichen, schwerwiegenden Mangel behaftet (vgl. Heimgartner , a.a.O., N 23 zu Art. 285 und N 15 zu Art. 286 StGB, Trechsel/Vest , a.a.O., N 24 zu Vor Art. 285 StGB). Im vorliegenden Fall kann von einer solchen Ausgangslage hingegen keine Rede sein, wobei diesbezüglich insbesondere auf die Erwägungen unter Ziffer 2.6 vorstehend zu verweisen ist. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bleibt kein Raum für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums. Hierbei handelt es sich, wie bereits dargelegt, vielmehr um eine evidente Schutzbehauptung des Berufungsklägers, zumal aufgrund seiner ersten Depositionen (vgl. act. 53) anlässlich der Kontrolle am Folgetag des Ereignisses ersichtlich ist, dass der Beschuldigte von Anfang an Kenntnis von der Geschwindigkeitskontrolle gehabt hat. Der Beschuldigte musste aufgrund der sich ihm vor Ort präsentierenden Gesamtsituation wissen, dass sich sein Handeln gegen einen Polizeibeamten gerichtet hat, welcher die Geschwindigkeitsmessung überwacht und ihm anschliessend die Durchführung einer Alkoholmessung angekündigt hat. Als er mit seinem Fahrzeug weggefahren ist, hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, hierdurch die rechtmässige Amtshandlung zu verhindern und Gewalt gegen einen Beamten auszuüben. Somit hat der Berufungskläger klarerweise auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.3.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Bestimmung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss entweder wissen, dass eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bereits angeordnet wurde, oder ein Sachverhalt vorliegt, bei dem die Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine solche Massnahme anordnen wird ( Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich 2015, N 6 zu Art. 91a SVG). 3.3.2 Auf die diesbezügliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann gleichermassen vollumfänglich verwiesen werden. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger die erstinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale nach Art. 91a Abs. 1 SVG wiederum nicht bestritten hat, wurde in subjektiver Hinsicht bereits zur Genüge dargelegt, dass der Beschuldigte um die Beamtenstellung des Privatklägers wusste. Insofern hat er auch nicht irrtümlich angenommen, dass es sich beim Privatkläger um eine Drittperson gehandelt hat, welche nicht zur Anordnung der Amtshandlung befugt gewesen wäre. Nachdem der Polizist dem Beschuldigten gegenüber aufgrund des festgestellten Alkoholgeruchs die Durchführung einer Atem-alkoholkontrolle in Aussicht gestellt hat, ist der Beschuldigte in seinen Wagen gestiegen und davongefahren. Der Beschuldigte hat sich folglich durch seine Flucht in seinem Fahrzeug der seitens des Polizisten bereits angeordneten Massnahme vorsätzlich entzogen. 3.4 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen ist. 4. Strafzumessung 4.1 Das Strafgerichtspräsidium hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass mehrere Delikte zu beurteilen seien, wobei vorliegend die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte das schwerste Delikt sei, weshalb dieses bei der Bildung der Gesamtstrafe zur Bestimmung der Einsatzstrafe herangezogen werde. Gesamthaft betrachtet könne in Relation zum Strafrahmen noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden, weshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Geldstrafe die angemessene Sanktionsart darstelle. In Berücksichtigung der objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten für die Straftat nach Art. 285 Ziff. 1 StGB resultiere eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen. In Anwendung des Asperationsprinzips sei diese betreffend die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG angemessen zu erhöhen, wobei bereits bei Art. 285 Ziff. 1 StGB berücksichtigt worden sei, dass sich der Beschuldigte mit Gewalt gegen die Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewehrt habe. Unter Einbezug der subjektiven Tatkomponenten erachte das Strafgerichtspräsidium eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze als angemessen. Die Täterkomponenten seien sodann hinsichtlich beider Delikte als neutral zu werten. Folglich würden sich hieraus keine strafmindernden oder straferhöhenden Faktoren ergeben. Der Beschuldigte erziele ein Gesamteinkommen von CHF 5'775.00. Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% sowie eines Abzugs von 10% aufgrund der Anzahl der Tagessätze ergebe sich eine Tagessatzhöhe von CHF 120.00. Da dem Beschuldigten ferner keine schlechte Legalprognose gestellt werden könne, sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt werde. Aufgrund der sich im Bereich des Strassenverkehrsrechts ergebenden Schnittstellenproblematik sei es zudem angemessen, zwei Tagessätze auszusondern und stattdessen hierfür eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 festzulegen. Schliesslich sei für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG ebenfalls eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 auszusprechen. 4.2 Der Berufungskläger ficht in seiner Berufungserklärung vom 27. Februar 2020 auch das Strafmass an, wobei er lediglich pauschal geltend macht, dass in Würdigung sämtlicher Umstände 98 Tagessätze zu CHF 120.00 zu hoch seien. Eine weitergehende substantiierte Begründung wird von ihm diesbezüglich nicht dargetan. 4.3 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht ein neues Urteil und hat die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sich die Berufungsinstanz nicht daran orientieren, wie die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat, sondern nimmt eine eigene Beurteilung vor (BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). 4.4 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 4.5 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen - ausgehend von der abstrakten Strafandrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 180 N 485). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichen Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, in diesem Fall von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Jürg-Beat Ackermann , in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 116 zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen). Nachdem das Gericht innerhalb des Strafrahmens der schwersten Straftat die Einsatzstrafe festgelegt hat, muss diese unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe erhöht werden, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafe ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss dieselbe Sanktionsart ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 4.7 Vorliegend ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen einen Beamten, der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit schuldig zu erklären. Sowohl die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB als auch die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte durch seine Tathandlungen eine physische Einwirkung auf einen Amtsträger ausgeübt hat und in der Folge die vom Polizisten angekündigte Amtshandlung nicht durchgeführt werden konnte, stellt in casu die Gewalt und Drohung gegen einen Beamten die konkret schwerwiegendere Straftat dar. Demzufolge ist vorliegend für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe massgebend und für die Ermittlung der Einsatzstrafe heranzuziehen. 4.8 Auf Seite der objektiven Tatkomponenten ist zunächst zu würdigen, dass sich der Berufungskläger gegen die Feststellung der Fahrunfähigkeit gewehrt und sich somit einer polizeilichen Amtshandlung widersetzt hat, die aufgrund seines Handelns eingeleitet wurde. Der Polizist, welcher im Türrahmen stand, war durch das Rückwärtsfahrmanöver des Beschuldigten zunächst gezwungen, von der offenen Tür wegzugehen. Danach hat der Berufungskläger sein Fahrzeug gewendet und ist ungeachtet dessen Haltezeichens auf den Privatkläger zugefahren. Wie die Vorinstanz bei ihrer rechtlichen Würdigung bereits richtigerweise ausgeführt hat (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2019 E. I/B 2.3), ist der gesamte Geschehensablauf zwar als Handlungseinheit zu betrachten. Dennoch ist die zweifache vehemente Widersetzung gegen die Amtshandlung und die damit einhergehende Gefährdung des Polizisten im Rahmen der Verschuldensbewertung zu berücksichtigen. Dass es nicht zu einer konkreten Verletzung des Polizisten gekommen ist, ändert nichts an dieser Feststellung. Diese Gegebenheit ist nämlich nicht dem Beschuldigten, sondern dem raschen und professionellen Verhalten des Polizeibeamten zuzuschreiben. Ferner ist das subjektive Tatverschulden zu bewerten. Im Verhalten des Berufungsklägers ist kein anderer Beweggrund ersichtlich als das Motiv, sich auf jeden Fall der angekündigten Alkoholkontrolle zu entziehen, was in keinem Verhältnis zur festgestellten Gefährdung des Polizisten steht. Demgegenüber ist verschuldensmindernd zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. Mathys , a.a.O., S. 92 N 249). Im Übrigen sind keine weitergehenden Kriterien ersichtlich, welche bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere heranzuziehen wären. Namentlich ist dem Beschuldigten keine kriminelle Energie zu attestieren, welche über jene kriminelle Energie hinausgeht, welche jede beschuldigte Person, die eine Straftat der nämlichen Art begeht, offenbart. 4.9 In Würdigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden des Beschuldigten gesamthaft betrachtet als gerade noch leicht zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden betreffend das Hauptdelikt angemessen. 4.10 Unter Berücksichtigung der Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, ihrer Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld, ihrer präventiven Effizienz sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe noch als adäquate Sanktion in Bezug auf die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Im Übrigen sieht der Tatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) einzig die Strafart der Busse vor. 4.11 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist in einem weiteren Schritt die nunmehr in Bezug auf die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte festgelegte Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen unter Einbezug des Schuldspruchs wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Gesamtstrafenzumessung einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander verlangt. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Ackermann , a.a.O., N 122 zu Art. 49 StGB; Mathys , a.a.O., S. 186 N 500). Vorliegend ist zu beachten, dass die Tatsache, wonach sich der Beschuldigte mit Gewalt gegen die Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewehrt hat, bereits beim Hauptdelikt hinreichend verschuldensmässig bewertet worden ist. Dagegen fällt hier die direktvorsätzliche Tatbegehung bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ins Gewicht. Zumal die Delikte aufgrund der vorliegenden Umstände eng miteinander verbunden und voneinander abhängig sind, erhellt in casu, dass zwischen den vorgenannten Taten ein derartiger enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in geringerem Ausmass zu veranschlagen ist. Folglich ergibt sich in Anbetracht sämtlicher konkreter und massgebender Umstände sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zusätzliche, mit Geldstrafe zu sanktionierende Strafe um 20 Tagessätze. 4.12 Die Gesamtstrafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Vorliegend weisen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine besonderen Auffälligkeiten auf, was als neutral zu werten ist. Ferner ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. Januar 2021 zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 30. August 2017 vom Amtsgericht Lörrach (Deutschland) wegen "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung" zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 75 Euro verurteilt worden ist, wobei sich diesbezüglich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu den konkreten Delikten finden lassen, weshalb dieser Umstand bei der Strafzumessung nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Im Übrigen verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über keine weiteren, insbesondere auch keine einschlägigen Vorstrafen. Reue oder Einsicht in sein strafbares Verhalten hat der Beschuldigte nicht gezeigt. Ebenso wenig ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu erkennen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden täterbezogenen Umstände erhellt, dass diese mit der Vorinstanz durchwegs neutral zu werten sind, weshalb sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafe aufdrängt. 4.13 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Vorliegend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 120.00 zwar pauschal als zu hoch rügt, diesen Umstand allerdings in keiner Weise substantiiert und belegt. Mithin macht er nicht geltend, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geändert. Angesichts dieser Ausgangslage kann dem Vorbringen des Beschuldigten nicht gefolgt werden, weshalb der Tagessatz in Übereinstimmung mit der diesbezüglich korrekten Berechnung der Vorinstanz auf CHF 120.00 festzulegen ist. 4.14 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Ein bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 120.00 bei Fehlen einer ungünstigen Prognose in Frage (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 9 ff. zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Das Kantonsgericht folgt dem Strafgericht, wonach keine formellen oder materiellen Gründe gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs dieser Strafe sprechen. Somit erhellt, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vorliegen, weshalb ein Vollzug der Sanktion nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr wird die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als spezialpräventiv ausreichend erachtet. Es wird darauf vertraut, dass dem Beschuldigten der drohende Vollzug der Geldstrafe als Warnwirkung ausreicht. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen ist. 4.15 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Verbindungsstrafe auszusprechen ist. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 102 zu Art.42 StGB). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Verbindungsbussen kommen insbesondere auch in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die Verbindungsbusse als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. In Anwendung auf den fraglichen Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend kein Fall der gleichzeitigen Sanktionierung von in unechter Gesetzeskonkurrenz stehenden Übertretungs- und Vergehenstatbeständen gegeben ist, bei dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend eine Verbindungsbusse zu verhängen wäre (BGE 134 IV 82 E. 8.3), da nicht eine in der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte Übertretung zu sanktionieren ist. Vielmehr ist nur ein Vergehen zu beurteilen, sodass die Frage, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt, im Ermessen des Gerichts steht (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2; Schneider/Garré , a.a.O., N 104 zu Art. 42 StGB). In casu liegt einzig in Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG ein Fall der dargelegten Schnittstellenproblematik zwischen Übertretung und Vergehen vor, für welchen eine unbedingte Verbindungsstrafe angebracht erscheint, um beim Beschuldigten das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen zu schärfen. Abgesehen davon ist es im Bereich der Verkehrsdelikte aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich angezeigt, zusätzlich zu einer bedingten Strafe eine unbedingte Verbindungsstrafe zu verhängen, ansonsten es regelmässig zum unbefriedigenden Resultat führen würde, dass diejenigen beschuldigten Personen mit dem gravierenderen Delikt faktisch weniger spürbar bestraft würden als diejenigen, welche lediglich eine simple Übertretung begangen haben. Im Resultat erachtet es das Kantonsgericht vorliegend in Ausübung seines Ermessens - unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und des festgestellten leichten Verschuldens - sowie den Vorgaben des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe folgend als schuld- und tatangemessen, zwei Tage der Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe in die Form der unbedingten Busse zu kleiden und die Höhe der auszufällenden Busse dabei auf CHF 300.00 festzusetzen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 4.16 Abschliessend ist noch die Busse für die Übertretung festzulegen. Wie bereits eingangs festgehalten, wurde der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 10 km/h vom Beschuldigten nicht angefochten und ausdrücklich akzeptiert. Angesichts dieser Tatsache bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von CHF 100.00 beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung bei der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4.17 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 98 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von insgesamt CHF 400.00 zu verurteilen. 5. Kosten vor Strafgericht Soweit die Berufung des Beschuldigten die Kostenfolge im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er diese Rügen explizit auf den Fall des Freispruchs von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer beschränkt hat (vgl. Rz. 25 der Berufungsbegründung vom 27. Juli 2020). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtspräsidiums jedoch hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erübrigen und diese somit zu bestätigen sind. 6. Fazit Abschliessend ist demnach festzuhalten, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 26. November 2019 in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist. IV. Kosten vor Kantonsgericht Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 50.00, dem Beschuldigten auferlegt. Es wird folglich keine Parteientschädigung entrichtet.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Ausführungen der Parteien
E. 1.1 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2019 geht von folgendem Sachverhalt aus: "Am 16. Juli 2018, 18:00 Uhr, befuhr der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Mitsubishi mit den Kontrollschildern BL XXXXXX in E.____ ausserorts die F.____strasse in Fahrtrichtung G.____. Dabei missachtete er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, indem er diese Limite nach Abzug der Messtoleranz um mindestens 10 km/h überschritt (gemessene Geschwindigkeit: 95 km/h, rechtlich relevante Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h: 90 km/h). Da der Beschuldigte die Geschwindigkeitskontrolle, welche durch Feldweibel A.____ durchgeführt wurde, bemerkte, fuhr er von G.____ kommend in Richtung E.____ zur Messanlage. Anschliessend bog er in den Feldweg ein, wo sich auch Fw A.____ befand, stieg aus seinem Fahrzeug aus und ging in Richtung des Fahrzeuges von Fw A.____. Dieser stieg aus seinem Fahrzeug aus und lief dem Beschuldigten entgegen. Nachdem Fw A.____ dem Beschuldigten mitgeteilt hatte, dass er von der Polizei sei, konnte derselbe Alkoholgeruch in der Ausatmungsluft des Beschuldigten feststellen. Aufgrund dieser Feststellung teilte Fw A.____ dem Beschuldigten mit, dass er jetzt nicht weiterfahren dürfe und er vor Ort bleiben müsse, da er Alkoholgeruch festgestellt habe und dies jetzt zuerst zu überprüft werden müsse. Nachdem Fw. A.____ dies zum Beschuldigten gesagt hatte, kehrte dieser um und lief sofort zurück zu seinem Auto. Fw A.____ folgte dem Beschuldigten und teilte ihm nochmals mit, dass er jetzt nicht mehr wegfahren darf. Der Beschuldigte stieg dann trotzdem in sein Auto und wollte die Türe seines Autos schliessen, wobei Fw. A.____ diese zwischen der Türe und dem Fahrzeug stehend blockierte. Anschliessend steckte der Beschuldigte den Schlüssel ins Zündschloss und verlangte von Fw A.____, dass er die Türe freigeben soll. Daraufhin startete der Beschuldigte den Motor. Fw A.____ wies den Beschuldigten an, dass er den Motor abschalten und ihm die Schlüssel aushändigen soll. Der Beschuldigte fuhr dann retour an, sodass der Polizist ein paar Schritte seitwärts machen musste, um nicht von der Türe eingeklemmt oder umgestossen zu werden. Durch dieses Verhalten hinderte der Beschuldigte Fw A.____ vorsätzlich durch Gewalt an einer Handlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse lag und griff diesen während einer solchen tätlich an. Danach entfernte sich der Beschuldigte, musste jedoch aufgrund einer Sackgasse sein Fahrzeug wenden. Fw A.____, welcher zunächst dem Beschuldigten mit dem Dienstfahrzeug den Weg blockieren wollte, stieg aus dem Dienstfahrzeug aus und begab sich erneut auf den Feldweg. Anschliessend suchte Fw A.____ Blickkontakt zum Beschuldigten und gab ihm ein deutliches Haltezeichen. Da Fw A.____ keine Verringerung der Geschwindigkeit feststellen konnte, begab er sich auf die Seite. Der Beschuldigte missachtete daraufhin pflichtwidrig das eindeutige polizeiliche Haltezeichen von Fw A.____ und fuhr mit unvermittelter Geschwindigkeit an Fw A.____ vorbei. Folglich bog der Beschuldigte auf die Hauptstrasse ein und fuhr davon. Durch seine Flucht hinderte der Beschuldigte den Polizisten an einer Handlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse lag. Durch die Weiterfahrt vereitelte der Beschuldigte vorsätzlich die Massnahme zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit, mit deren Anordnung er aufgrund der Umstände zweifellos zu rechnen hatte."
E. 1.2 Das Strafgerichtspräsidium hält im Urteil vom 26. November 2019 in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend fest, aufgrund der Bilddokumentation sei erstellt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten habe. Dies werde von ihm auch nicht bestritten. Weitere objektive Beweise lägen indes nicht vor. Der Beschuldigte bestreite den Sachverhalt gänzlich und schildere eine abweichende Version des Geschehensablaufs. Aus diesem Grund seien die vorhandenen Beweismittel einer eingehenden Beweiswürdigung zu unterziehen, wobei es primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ankomme. Vorliegend erschienen die Aussagen des Polizisten und Privatklägers gesamthaft wesentlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Das Geschehene werde durch den Privatkläger konkret und anschaulich dargestellt. Er erwähne nebensächliche, ungewöhnliche Details und er mache Aussagen zur Verfassung des Beschuldigten wie auch zu seinen eigenen inneren Gedankengängen, die für ihn selbstbelastend seien. Es würden sich auch keinerlei Gründe ergeben, weswegen der Polizist den Beschuldigten dieser Taten fälschlicherweise bezichtigen sollte. Die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber seien in sich nicht immer stimmig. Er habe gewisse, für das Geschehen relevante Punkte abgeändert. Ausserdem habe er ein erhebliches Interesse daran, das Tatgeschehen abweichend zu schildern, um einer Verurteilung zu entgehen. Folglich sei der Sachverhalt, wie er dem Strafbefehl zugrunde liege, erstellt (vgl. S. 9 ff. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht seien die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen einen Beamten und der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt: Durch das Rückwärtsfahren bei offener Tür, während der Polizist in der Tür gestanden habe, und das Zufahren auf den Polizisten nach dem Wenden habe der Beschuldigte eine physische Einwirkung auf den Privatkläger ausgeübt, wodurch seine Individualrechte gefährdet worden seien. Der Beschuldigte habe ferner um die Beamtenstellung gewusst. Durch das Wegfahren habe er zumindest in Kauf genommen, die Amtshandlung zu verhindern und Gewalt gegen einen Beamten auszuüben. Indem der Beschuldigte zudem mit dem Auto weggefahren sei und die Flucht ergriffen habe, habe er sich der Massnahme vorsätzlich entzogen, obwohl ihm der Polizist mitgeteilt habe, dass er Alkoholgeruch festgestellt habe und er nicht weiterfahren dürfe, bevor nicht eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt worden sei (vgl. S. 12 ff. des angefochtenen Urteils).
E. 1.3 Demgegenüber führt der Beschuldigte zur Begründung seiner Berufung vom 27. Juli 2020 im Wesentlichen aus, er sei sowohl mit der Sachverhaltswürdigung als auch mit der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden. Insbesondere rügt er, dass die von der Vor-instanz vorgenommene Aussagenwürdigung der Vorbringen des Polizisten und derjenigen des Berufungsklägers willkürlich erfolgt sei. Nach Ansicht des Beschuldigten seien die Aussagen des Privatklägers bereits deshalb mit höchster Vorsicht zu würdigen, weil seine kurze Überlegung, die Pistole zu ziehen, in der damaligen Situation total unverhältnismässig gewesen wäre und nur schon der Gedanke an einen solchen Einsatz absurd sei und nahe lege, dass der Privatkläger zu Übertreibungen und Überreaktionen neige. Hinzu kämen diverse weitere Widersprüche und falsche Angaben, welchen die Vorinstanz zu Unrecht keinerlei Beachtung geschenkt habe. Diese würden indes erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers aufwerfen. Auch seien die Aussagen des Berufungsklägers mindestens genauso glaubhaft wie diejenigen des Privatklägers, wenn nicht gar glaubhafter. Die gegenteilige Beweiswürdigung der Vorinstanz erweise sich als willkürlich. Doch selbst wenn den Aussagen des Privatklägers gefolgt würde, müsste gleichwohl ein Freispruch erfolgen. Die Vorinstanz verfalle nämlich auch in Willkür, wenn sie zunächst ausführe, sie folge voll und ganz den Ausführungen des Privatklägers, dann aber bei der Würdigung des subjektiven Tatbestands davon ausgehe, der Berufungskläger habe um die Beamtenstellung des Privatklägers gewusst. Gemäss Angaben des Polizisten habe der Berufungskläger in seiner Wut nämlich gar nicht kapiert, dass der Privatkläger von der Polizei gewesen sei. So habe er auch nicht begriffen, dass der Privatkläger dazu befugt gewesen sei, ihn von der Weiterfahrt abzuhalten und einen Alkoholtest durchzuführen. Somit würde es auch in diesem Fall am Vorsatz in Bezug auf die Amtshandlung und die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fehlen und die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer wären nicht erfüllt. Ohnehin bestünden unüberwindbare Zweifel daran, dass der Privatkläger den Alkoholtest überhaupt angekündigt gehabt habe. Hätte er eine derartige Massnahme in den Raum gestellt, so hätte er dies als erfahrener Polizist ganz sicher im Wahrnehmungsbericht aufgeführt. Auch aus diesem Grund habe zumindest in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen.
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Berufungsantwort vom 17. August 2020 unter Verweis auf die Ausführungen im Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es läge offensichtlich keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz vor. Mit der Berufungsbegründung werde allgemein versucht, den Privatkläger als übertreibende und überreagierende Person darzustellen, um damit die "Glaubwürdigkeit" seiner Aussagen in Zweifel zu ziehen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft müssten diverse, das Kerngeschehen betreffende Aussagen des Privatklägers als frei erfunden gelten, um einen Freispruch herbeizuführen. Der Beschuldigte habe von Anfang an genau gewusst, dass von dieser Person Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt worden seien. Seine Aussagen seien vage gewesen, er habe keine genauen Gesprächsdetails wiedergegeben und keine Emotionen geschildert. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz setze sich mit den Aussagen zureichend auseinander und sei folglich nachvollziehbar sowie schlüssig. Abschliessend hält die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der angeklagten Vorsatzdelikte erfüllt habe. Selbst wenn er in seiner Wut nicht verstanden habe, dass sich der Privatkläger als Polizist vorgestellt habe und ausweisen wollte, genüge es, dass er zumindest in Kauf genommen habe, dass es sich um eine Person in Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion gehandelt habe.
E. 1.5 In seiner replizierenden Stellungnahme vom 19. November 2020 hebt der Berufungskläger schliesslich hervor, die Anklagebehörde ginge auf die bereits in der Berufungsbegründung geschilderten klaren Widersprüche beziehungsweise falschen Angaben in den Aussagen des Privatklägers nicht ein. Entgegen der falschen Ansicht der Anklagebehörde habe der Berufungskläger das Geschehen ausführlich, mit diversen Details geschildert und nenne auch seine sowie die Emotionen des Privatklägers. Schliesslich verwechsle die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorsatz die Wollens- mit der Wissenskomponente. Beide müssten bekanntlich vorliegen, damit Vorsatz bejaht werden könne. Die Wollenskomponente könne fehlendes Wissen indes gerade nicht ersetzen. Habe der Berufungskläger also nicht von der Polizeifunktion des Privatklägers gewusst - was der Privatkläger selbst ausgeführt habe -, so fehle es an der Wissenskomponente und folglich sei das Vorliegen des Vorsatzes zu verneinen.
E. 2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
E. 2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 41 ff. zu Art. 10 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; BGE 129 IV 6 E. 6.1).
E. 2.2 Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und der Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft, klar zu unterscheiden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie sind die Aussagen der Beteiligten gemäss Bundesgericht anhand einer kriterienorientierten Aussageanalyse darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_452/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4; 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; Günter Prechtel , Die Bedeutung der Glaubwürdigkeit und des persönlichen Eindrucks für die Beweiswürdigung, Zeitschrift für das Juristische Studium [ZJS] 4/2017, S. 382).
E. 2.3 Zumal im vorliegenden Verfahren nebst der Bilddokumentation der Radaranlage (act. 61 f.), welche die Geschwindigkeitsüberschreitung belegt, weitere objektive Aufzeichnungen in Form von Foto- oder Videoaufnahmen gänzlich fehlen und die Aussagen des Privatklägers sowie des Beschuldigten nicht übereinstimmen, war die Vorinstanz angehalten, eine Abwägung anhand der Aussagen der beiden involvierten Personen vorzunehmen. Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind in casu als Beweise und Indizien in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 17. Juli 2018 (act. 73 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2019 (act. 95 ff.) sowie diejenigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019 (act. 217 ff.), der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 23. Juli 2018 (act. 69 f.), die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 31. August 2018 (act. 45 ff.), die Depositionen des Privatklägers als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018 (act. 83 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019 (act. 217 ff.) zu würdigen. Das Kantonsgericht stellt nach Würdigung aller vorliegenden Beweise und Indizien fest, dass das Strafgerichtspräsidium die relevanten Aussagen des Beschuldigten und des Polizisten korrekt dargelegt hat. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2019 E. I/A 2. und 3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vor-instanz hat sich sodann eingehend mit den Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers auseinandergesetzt und ist dabei in nachvollziehbarer und überzeugender Weise zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Polizisten und Privatklägers gesamthaft wesentlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten erscheinen. Das Kantonsgericht gelangt aus den nachfolgenden Gründen und gestützt auf die vorgängig zitierten Beweise zum selben Ergebnis.
E. 2.4 Damit steht zunächst fest, dass der Berufungskläger am 16. Juli 2018 an der F.____strasse in E.____ in Richtung G.____ fahrend nachweislich in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten und durch das Radarmessgerät geblitzt worden ist. Unbestritten geblieben ist seitens des Beschuldigten zumindest auch die Tatsache, dass er sein Fahrzeug daraufhin gewendet hat, wieder an den Standort des Radarfahrzeugs zurückgefahren und es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen ist (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person vom 15. Januar 2019, act. 95, Rz. 55 ff.). Zum weiteren Verlauf der Geschehnisse gehen die Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers dagegen divergent auseinander. Zwar rügt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 27. Juli 2020 die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz verschiedentlich als willkürlich. Insbesondere macht der Berufungskläger geltend, es bestünden doch einige Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers, welche erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Depositionen aufwerfen würden (vgl. Rz. 13 der Berufungsbegründung vom 27. Juli 2020). Diese Ausführungen des Beschuldigten sind jedoch unbehelflich und vermögen bei genauerem Hinsehen keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen.
E. 2.5 So ist hinsichtlich der Äusserungen des Polizisten - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich diese als detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Der Sachverhalt wird vom Privatkläger ausführlich, jedoch keineswegs ausschweifend geschildert und kontinuierlich wiederholt, wobei in Bezug auf den Kernsachverhalt keine wesentlichen Änderungen nachträglich hinzugefügt worden sind. Sein Aussageverhalten hat sich während des ganzen Verfahrens nicht geändert. Insbesondere decken sich seine Aussagen anlässlich der Befragung als Auskunftsperson vom 19. November 2018 und vor den Schranken des Strafgerichts am 26. November 2019 in den wesentlichen Punkten. Zudem gibt der Polizist nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch Nebensächlichkeiten stimmig wieder. Hervorzuheben sind die von ihm dargelegten besonderen Einzelheiten, wonach sich der Beschuldigte darüber aufgeregt habe, dass " hier unten ", aber nicht in G.____ im Dorf Kontrollen durchgeführt würden, und die Frage, ob der Polizist aus der Ostschweiz stamme, denn das letzte Mal sei ein Zürcher Auto hier gewesen (vgl. Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson vom 19. November 2018, act. 85, Rz. 61 ff.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019, S. 7, act. 229). Inwiefern eine solche Aussage überhaupt keinen Sinn ergeben würde, vermag der Beschuldigte nicht überzeugend darzulegen. Vielmehr ist im Konsens mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich hierbei um ein ungewöhnliches, aber nicht unrealistisches Detail handelt, welches auf eine erlebnisorientierte Schilderung zurückzuführen ist. Der Berufungskläger wendet ferner ein, dass sich die Angaben des Privatklägers nicht mit den tatsächlichen Begebenheiten vor Ort vereinbaren liessen. Gemäss seiner Ansicht habe der Polizist aufgrund der Beschaffenheit des Dienstfahrzeugs als Liefer- beziehungsweise Kastenwagen und damit einhergehender eingeschränkter Sichtweise gar nicht erkennen können, ob der Berufungskläger über die Einfahrt in den Feldweg hinausgefahren und dann anschliessend rückwärtsgefahren sei, damit er wieder in den Feldweg habe einbiegen können. Zudem seien die Sichtverhältnisse durch Bäume, Büsche und Sträucher stark eingeschränkt gewesen. Abgesehen davon, dass es sich bei den Ausführungen in Bezug auf die Positionierung des Fahrzeugs und das Blickfeld des Privatklägers um reine Mutmassungen handelt, ist im Hinblick auf diese Einwendungen ferner festzustellen, dass sie sich auf absolute Details beziehen und deshalb keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen des Privatklägers zu erwecken vermögen. Fakt ist unbestrittenermassen, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug gewendet hat, wieder zurückgefahren und in den Feldweg eingebogen ist. Ob er dabei direkt in den Feldweg eingebogen oder doch noch ein paar wenige Meter rückwärtsgefahren ist, ändert an dieser beidseitig anerkannten Tatsache nichts. Bis auf diese leichte Divergenz, welche eine Nebensächlichkeit betrifft, liegen in den Depositionen des Polizisten keine Widersprüche vor. Schliesslich ist auch die vom Berufungskläger behauptete Ungereimtheit im Zusammenhang mit der Frage, ob der Polizist im Auto gesessen oder ausserhalb gestanden ist, nur eine vermeintliche. Demnach soll der Privatkläger zunächst angegeben haben, er sei im abgestellten Dienstfahrzeug gesessen, um danach zu erklären, er sei auf dem Feldweg gestanden, und dann anlässlich der Hautverhandlung vor dem Strafgericht wiederum geltend zu machen, er sei in seinem Auto gesessen (vgl. Rz. 12 der Berufungsbegründung). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Privatkläger beschreibt widerspruchsfrei, dass er im Dienstfahrzeug gesessen und ausgestiegen sei, als der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei. Zu keinem Zeitpunkt hat der Polizist angegeben, persönlich auf dem Feldweg gestanden zu sein, wie dies vom Berufungskläger behauptet wird. Vielmehr bezieht sich der Ausdruck " wo ich auch stand " in concreto evidentermassen auf das Dienstfahrzeug und nicht den Polizisten als Person (vgl. Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson vom 19. November 2018, act. 85, Rz. 56). Die diesbezüglichen Äusserungen des Privatklägers decken sich auch mit dem von ihm verfassten Bericht vom 23. Juli 2018 und den darin getätigten Angaben: " Der Lenker stieg aus dem Fahrzeug und kam wutentbrannt auf mein Fahrzeug zu. Ich stieg ebenfalls aus und begab mich in Richtung des Lenkers " (vgl. act. 69). Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Gegebenheit, wonach der Privatkläger in seinen Depositionen seine Gedankengänge umschreibt, als Realitätskriterium zu werten ist. Der Berufungskläger entgegnet diesbezüglich, den Ausführungen des Polizisten könne nicht gefolgt werden, weil er einen Moment lang überlegt habe, ob er die Pistole ziehen wolle, was dafür spreche, dass der Privatkläger zu Übertreibungen neige. Dabei verkennt der Beschuldigte, dass für die Aussagenwürdigung nicht relevant ist, ob der Einsatz der Waffe tatsächlich unverhältnismässig gewesen wäre oder nicht. Entscheidend ist, dass der Privatkläger sein eigenes Verhalten in keiner Weise beschönigt, sondern im Gegenteil von sich aus darlegt, was er im damaligen Moment gefühlt und gedacht hat. In dieser Umschreibung ist das Realkennzeichen festzustellen, denn seine Schilderungen sind mit inneren psychischen Vorgängen untermauert. Hinzu kommt, dass in Bezug auf den Privatkläger kein Motiv für eine Falschanschuldigung ersichtlich ist. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang in seiner Berufung geltend, dass der Privatkläger gleichzeitig mit seiner Anzeige Zivilforderungen geltend gemacht habe, welche erst vor Strafgericht zurückgezogen worden seien, weshalb er zumindest bis zu diesem Zeitpunkt ein finanzielles Interesse an der Verurteilung des Berufungsklägers bekundet habe. Dem ist zu entgegnen, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für die Anhebung von falschen Anschuldigungen rein aufgrund finanzieller Beweggründe ersichtlich sind. Insbesondere spricht die Tatsache, dass der Privatkläger als Polizist mit langjähriger Berufserfahrung mit der strikten und eher zurückhaltenden Rechtsprechung in Bezug auf die Gewährung von Zivilforderungen bei geringfügigeren Delikten vertraut sein dürfte, gegen diese Annahme. So hat er den Beschuldigten anlässlich der verschiedenen Einvernahmen auch nicht mehr belastet als nötig. Ebenfalls ist mit seinem Bericht vom 23. Juli 2018 keine übertriebene Rapportierung erfolgt, aus der sich auf Falschaussagen schliessen liesse. Hingegen hat der Privatkläger den Beschuldigten sogar noch entlastet, indem er mehrfach angegeben hat, dass Letzterer aufgrund seiner Wut seine Angaben, dass er bei der Verkehrspolizei arbeite, womöglich gar nicht verstanden habe (vgl. u.a. Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 31. August 2018, S. 3, act. 49). Es bleibt somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers als sehr glaubhaft einzustufen sind und durch Konsistenz, Umschreibungen seiner Gedankengänge sowie die Wiedergabe von weiteren Tatsachen, die nicht das eigentliche Kerngeschehen betreffen, überzeugen.
E. 2.6 Den Aussagen des Polizisten sind die Beobachtungen beziehungsweise Ausführungen des Beschuldigten gegenüberzustellen, welcher anlässlich der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft sowie vor den Schranken des Strafgerichts durchwegs bestritten hat, die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt zu haben. Im Hinblick auf die Aussagenwürdigung seiner Depositionen wirft er der Vorinstanz wiederum Willkür vor, denn seine Aussagen seien nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Privatklägers. Zwar ist dem Berufungskläger insoweit zuzustimmen, dass er seine Ausführungen zum damaligen Ereignis anlässlich der zweiten Einvernahme als beschuldigte Person am 15. Januar 2019 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019 im Grundsatz konstant wiedergegeben hat. Dennoch bestehen aufgrund der korrekten Darlegungen der Vorinstanz sowie der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Bestreitungen zu den damaligen Geschehnissen. Auch wenn er stets seine Unschuld beteuert hat, sind seine Aussagen gesamthaft betrachtet oberflächlich geblieben und nicht frei von Ungereimtheiten. Als Beispiel hierfür sollen die folgenden Darlegungen des Beschuldigten zum Radarmessgerät nochmals hervorgehoben werden: Demnach will der Beschuldigte zunächst von einem roten Licht geblendet worden sein, welches er am ehesten einem Laser zugeordnet habe. Als er danach an den Ort der Geschwindigkeitsmessung zurückgekehrt sei, habe er einen rechteckigen Kasten mit vier Leuchten entdeckt, welcher ihn an eine Discobeleuchtung erinnert habe (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person vom 15. Januar 2019, act. 97, Rz. 55 ff.). Später, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, spricht er von einer Lichtanlage (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019, S. 3, act. 221). Als besonders merkwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Schilderungen des Berufungsklägers in Bezug auf das Licht und die mutmassliche Lichtanlage trotz mehrfachen Nachfragens des Vorderrichters stets vage sowie flüchtig geblieben sind. Auch auf die direkte Erkundigung, weshalb er auf eine Discobeleuchtung gekommen sei, hat der Beschuldigte geantwortet, eine solche Lichtanlage möglicherweise früher in einer Disco schon einmal gesehen zu haben (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019, S. 4, act. 223). Ebenfalls überzeugen seine Erklärungen nicht, weshalb jemand eine solche Lichtanlage ausgerechnet am Ortsausgang testen sollte. Selbst wenn der Argumentation des Berufungsklägers, wonach er das Radarmessgerät zunächst mit einer ihm unbekannten Lichtanlage oder Discobeleuchtung verwechselt habe, gefolgt würde, vermögen seine darauffolgenden Ausführungen zur direkten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nicht zu überzeugen, da sich seine Aussagen auch in Bezug auf den weiteren Geschehensablauf als schlichtweg unrealistisch erweisen. Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten soll der Privatkläger aus dem Gebüsch gekommen sein, weil er dort vermutlich Fische beobachtet habe, und ihn direkt mit den Worten " sin sie bsoffe? " konfrontiert haben. Aufgrund der skurrilen Situation will er sich dann entschlossen haben, den Platz sofort zu verlassen (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person vom 15. Januar 2019, act. 99, Rz. 71 ff.). Diese vom Beschuldigten dargelegte Geschichte wirkt gesamthaft betrachtet absurd. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme vom 17. Juli 2018 (vgl. act. 73 ff.), mithin lediglich einen Tag nach der Geschwindigkeitskontrolle und der Konfrontation mit dem Polizisten, jegliche Aussagen zu den Ereignissen vom Vortag verweigert hat. Obwohl er als beschuldigte Person zwar nicht verpflichtet ist, auszusagen und am Verfahren mitzuwirken, erscheint dieses Aussageverhalten in Anbetracht seiner anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2019 sowie später vor den Schranken des Strafgerichts gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe eigenartig. Demnach hat der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, der Privatkläger habe ihn zunächst grundlos verbal angegangen und sei dann sogar " wie irre und völlig übereifrig " zu seinem Fahrzeug gerannt und habe ihn am Arm gepackt. Namentlich führt der Berufungskläger in seiner zweiten Einvernahme aus: " Die Situation hat sich für mich völlig unverhältnismässig und sehr fremd dargestellt. Ich habe mich sehr bedrängt und auch bedroht gefühlt " (vgl. Einvernahme vom 15. Januar 2019, act. 99, Rz. 87 ff.). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Berufungskläger somit im späteren Verfahrensstadium selbst als Opfer präsentiert hat, erstaunt es doch, dass diese Anschuldigungen zu Beginn des Untersuchungsverfahrens in keiner Weise geltend gemacht worden sind. Mithin ist der Berufungskläger im Verlauf des Verfahrens taktisch vorgegangen, indem er seine Schilderungen offenkundig an die Ermittlungsergebnisse angepasst hat. Auch der Umstand, dass er nun in seiner Berufungsbegründung intensiv auf die Gefährlichkeit von Laseranschlägen auf Autofahrer eingeht, diese Bedenken indes den beiden Polizisten gegenüber am Folgetag der Ereignisse zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Wäre er wirklich davon ausgegangen, dass jemand mit Laserpointern auf Autofahrer zielt, so hätte er selbst die Polizei aufsuchen oder zumindest am Tag danach seine diesbezüglichen Bedenken der Polizei gegenüber äussern müssen. Alles andere mutet schlicht realitätsfremd an. Schliesslich stellt der Beschuldigte in Abrede, überhaupt erkannt zu haben, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizisten gehandelt habe, der vor Ort Geschwindigkeitsmessungen überwacht hat. Ebenfalls will der Beschuldigte nicht gehört haben, dass der Polizist die Durchführung eines Alkoholtests angekündigt habe. Diese Argumentation des Beschuldigten stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar: Der Polizist hat im Detail und glaubhaft beschrieben, wie er dem Beschuldigten gegenüber mehrfach seinen Namen und seine Tätigkeit bei der Verkehrspolizei genannt hat, und, dass er seinen Ausweis aus dem Portemonnaie habe ziehen wollen, jedoch aufgrund der Schimpftirade des Beschuldigten und des zeitlichen Ablaufs nicht mehr dazu gekommen sei (vgl. u.a. Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson vom 19. November 2018, act. 85, Rz. 63 ff.). Der Beschuldigte hat dies zwar in seinen Einvernahmen von Anfang an bestritten, jedoch sprechen seine Äusserungen anlässlich der Verkehrskontrolle am 17. Juli 2018, mithin seine ersten spontanen Depositionen am Folgetag des Ereignisses, für die Darstellung des Privatklägers. Aus der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 31. August 2018 ergibt sich nämlich, dass ihm von den beiden Polizisten mitgeteilt wurde, es müssten aufgrund des Vorfalls vom Vortag weitere Abklärungen getätigt werden, worauf er geantwortet habe, dies werde ja nur eine Busse geben (vgl. S. 5, act. 53). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hält er dann auf Frage zum Ablauf dieses Gesprächs fest, er habe gedacht, die Person vom Vortag habe etwas in die Wege geleitet (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019, S. 5, act. 225). Entgegen seinen Beteuerungen stellt dies einen klarer Hinweis dafür dar, dass er um die Geschwindigkeitskontrolle gewusst hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er den Privatkläger im ersten Moment nicht als Polizisten erkannt haben soll, da er keine Uniform getragen hat, so hat der Beschuldigte zumindest aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des Radarmessgeräts, des polizeitypischen Kastenwagens, den Äusserungen des Privatklägers sowie dessen am Waffengurt ersichtlichen Dienstwaffe (vgl. act. 71), darauf schliessen müssen, dass es sich beim Privatkläger nicht um eine zufällig anwesende Privatperson, sondern um einen Beamten in Wahrnehmung seiner amtlichen Befugnisse gehandelt haben musste. Dass er dies nicht erkannt haben will, ist abwegig und unrealistisch. Bei einer Gesamtwürdigung zeigt sich somit, dass das Strafgericht zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die vom Beschuldigten erfolgte Darlegung der Geschehnisse nicht zu überzeugen vermag. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist daher in Übereinstimmung mit der Vor-instanz im Wesentlichen auf die Aussagen des rapportierenden Polizeibeamten abzustellen. Demnach ist der angeklagte Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten.
E. 3 Rechtliche Würdigung
E. 3.1 In rechtlicher Hinsicht gilt es zu prüfen, ob die Handlungen des Beschuldigten unter die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG zu subsumieren sind. 3.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, macht sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar. Bei Art. 285 Ziff. 1 StGB bestehen demnach drei Varianten des Tatbestands: die Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung sowie der tätliche Angriff während einer Amtshandlung ( vgl. Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 4 zu Art. 285 StGB). Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die öffentliche Gewalt und die körperliche Integrität des öffentlichen Funktionärs bei der Verrichtung amtlicher Aufgaben ( Stefan Flachsmann , in: StGB/JStGB Kommentar, 20. Auflage, 2018, N 6 zu Art. 285 StGB; BGE 110 IV 92). Art. 285 Ziff. 1 StGB erfordert keine eigentliche Verhinderung einer Amtshandlung. Vielmehr ist ausreichend, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 187; Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 285 StGB). In subjektiver Hinsicht ist beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nur die vorsätzliche Begehungsweise strafbar, wobei Eventualvorsatz ausreicht ( Trechsel/Vest , a.a.O., N 12 zu Art. 285 StGB). Demnach handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 3.2.2 Vorab ist hinsichtlich der rechtlichen Würdigung in Bezug auf die objektiven Tatbestands-elemente der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2019 E. I/B 1.3; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich diese durchwegs als sachlich korrekt erweisen und seitens des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung auch keineswegs thematisiert respektive bestritten werden. Der Berufungskläger macht dagegen in subjektiver Hinsicht geltend, es würde keine vorsätzliche Tatbegehung vorliegen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei. Konkret führt er aus, er habe den Privatkläger nicht als Polizisten, welcher die Geschwindigkeitskontrolle überwacht, erkannt, und somit auch nicht begriffen, dass dieser befugt gewesen sei, ihn von der Weiterfahrt abzuhalten und einen Alkoholtest durchzuführen. Mithin macht der Beschuldigte geltend, sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden zu haben. Diesem Eventualstandpunk des Beschuldigten kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB muss dem Täter bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Ebenfalls muss er um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen. Ist der Täter jedoch der irrigen Meinung, die Amtshandlung sei nichtig, ist sein Verhalten demzufolge mangels Vorsatzes als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Ein solcher Sachverhaltsirrtum darf allerdings nicht bereits angenommen werden, wenn der Täter (berechtigt oder unberechtigt) davon ausgeht, die Amtshandlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss der Täter irrtümlicherweise annehmen, die Amtshandlung sei mit einem offensichtlichen, schwerwiegenden Mangel behaftet (vgl. Heimgartner , a.a.O., N 23 zu Art. 285 und N 15 zu Art. 286 StGB, Trechsel/Vest , a.a.O., N 24 zu Vor Art. 285 StGB). Im vorliegenden Fall kann von einer solchen Ausgangslage hingegen keine Rede sein, wobei diesbezüglich insbesondere auf die Erwägungen unter Ziffer 2.6 vorstehend zu verweisen ist. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bleibt kein Raum für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums. Hierbei handelt es sich, wie bereits dargelegt, vielmehr um eine evidente Schutzbehauptung des Berufungsklägers, zumal aufgrund seiner ersten Depositionen (vgl. act. 53) anlässlich der Kontrolle am Folgetag des Ereignisses ersichtlich ist, dass der Beschuldigte von Anfang an Kenntnis von der Geschwindigkeitskontrolle gehabt hat. Der Beschuldigte musste aufgrund der sich ihm vor Ort präsentierenden Gesamtsituation wissen, dass sich sein Handeln gegen einen Polizeibeamten gerichtet hat, welcher die Geschwindigkeitsmessung überwacht und ihm anschliessend die Durchführung einer Alkoholmessung angekündigt hat. Als er mit seinem Fahrzeug weggefahren ist, hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, hierdurch die rechtmässige Amtshandlung zu verhindern und Gewalt gegen einen Beamten auszuüben. Somit hat der Berufungskläger klarerweise auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.3.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Bestimmung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss entweder wissen, dass eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bereits angeordnet wurde, oder ein Sachverhalt vorliegt, bei dem die Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine solche Massnahme anordnen wird ( Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich 2015, N 6 zu Art. 91a SVG). 3.3.2 Auf die diesbezügliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann gleichermassen vollumfänglich verwiesen werden. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger die erstinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale nach Art. 91a Abs. 1 SVG wiederum nicht bestritten hat, wurde in subjektiver Hinsicht bereits zur Genüge dargelegt, dass der Beschuldigte um die Beamtenstellung des Privatklägers wusste. Insofern hat er auch nicht irrtümlich angenommen, dass es sich beim Privatkläger um eine Drittperson gehandelt hat, welche nicht zur Anordnung der Amtshandlung befugt gewesen wäre. Nachdem der Polizist dem Beschuldigten gegenüber aufgrund des festgestellten Alkoholgeruchs die Durchführung einer Atem-alkoholkontrolle in Aussicht gestellt hat, ist der Beschuldigte in seinen Wagen gestiegen und davongefahren. Der Beschuldigte hat sich folglich durch seine Flucht in seinem Fahrzeug der seitens des Polizisten bereits angeordneten Massnahme vorsätzlich entzogen.
E. 3.4 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen ist.
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Das Strafgerichtspräsidium hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass mehrere Delikte zu beurteilen seien, wobei vorliegend die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte das schwerste Delikt sei, weshalb dieses bei der Bildung der Gesamtstrafe zur Bestimmung der Einsatzstrafe herangezogen werde. Gesamthaft betrachtet könne in Relation zum Strafrahmen noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden, weshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Geldstrafe die angemessene Sanktionsart darstelle. In Berücksichtigung der objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten für die Straftat nach Art. 285 Ziff. 1 StGB resultiere eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen. In Anwendung des Asperationsprinzips sei diese betreffend die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG angemessen zu erhöhen, wobei bereits bei Art. 285 Ziff. 1 StGB berücksichtigt worden sei, dass sich der Beschuldigte mit Gewalt gegen die Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewehrt habe. Unter Einbezug der subjektiven Tatkomponenten erachte das Strafgerichtspräsidium eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze als angemessen. Die Täterkomponenten seien sodann hinsichtlich beider Delikte als neutral zu werten. Folglich würden sich hieraus keine strafmindernden oder straferhöhenden Faktoren ergeben. Der Beschuldigte erziele ein Gesamteinkommen von CHF 5'775.00. Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% sowie eines Abzugs von 10% aufgrund der Anzahl der Tagessätze ergebe sich eine Tagessatzhöhe von CHF 120.00. Da dem Beschuldigten ferner keine schlechte Legalprognose gestellt werden könne, sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt werde. Aufgrund der sich im Bereich des Strassenverkehrsrechts ergebenden Schnittstellenproblematik sei es zudem angemessen, zwei Tagessätze auszusondern und stattdessen hierfür eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 festzulegen. Schliesslich sei für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG ebenfalls eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 auszusprechen.
E. 4.2 Der Berufungskläger ficht in seiner Berufungserklärung vom 27. Februar 2020 auch das Strafmass an, wobei er lediglich pauschal geltend macht, dass in Würdigung sämtlicher Umstände 98 Tagessätze zu CHF 120.00 zu hoch seien. Eine weitergehende substantiierte Begründung wird von ihm diesbezüglich nicht dargetan.
E. 4.3 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht ein neues Urteil und hat die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sich die Berufungsinstanz nicht daran orientieren, wie die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat, sondern nimmt eine eigene Beurteilung vor (BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4).
E. 4.4 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
E. 4.5 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 4.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen - ausgehend von der abstrakten Strafandrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 180 N 485). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichen Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, in diesem Fall von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Jürg-Beat Ackermann , in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 116 zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen). Nachdem das Gericht innerhalb des Strafrahmens der schwersten Straftat die Einsatzstrafe festgelegt hat, muss diese unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe erhöht werden, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafe ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss dieselbe Sanktionsart ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
E. 4.7 Vorliegend ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen einen Beamten, der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit schuldig zu erklären. Sowohl die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB als auch die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte durch seine Tathandlungen eine physische Einwirkung auf einen Amtsträger ausgeübt hat und in der Folge die vom Polizisten angekündigte Amtshandlung nicht durchgeführt werden konnte, stellt in casu die Gewalt und Drohung gegen einen Beamten die konkret schwerwiegendere Straftat dar. Demzufolge ist vorliegend für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe massgebend und für die Ermittlung der Einsatzstrafe heranzuziehen.
E. 4.8 Auf Seite der objektiven Tatkomponenten ist zunächst zu würdigen, dass sich der Berufungskläger gegen die Feststellung der Fahrunfähigkeit gewehrt und sich somit einer polizeilichen Amtshandlung widersetzt hat, die aufgrund seines Handelns eingeleitet wurde. Der Polizist, welcher im Türrahmen stand, war durch das Rückwärtsfahrmanöver des Beschuldigten zunächst gezwungen, von der offenen Tür wegzugehen. Danach hat der Berufungskläger sein Fahrzeug gewendet und ist ungeachtet dessen Haltezeichens auf den Privatkläger zugefahren. Wie die Vorinstanz bei ihrer rechtlichen Würdigung bereits richtigerweise ausgeführt hat (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2019 E. I/B 2.3), ist der gesamte Geschehensablauf zwar als Handlungseinheit zu betrachten. Dennoch ist die zweifache vehemente Widersetzung gegen die Amtshandlung und die damit einhergehende Gefährdung des Polizisten im Rahmen der Verschuldensbewertung zu berücksichtigen. Dass es nicht zu einer konkreten Verletzung des Polizisten gekommen ist, ändert nichts an dieser Feststellung. Diese Gegebenheit ist nämlich nicht dem Beschuldigten, sondern dem raschen und professionellen Verhalten des Polizeibeamten zuzuschreiben. Ferner ist das subjektive Tatverschulden zu bewerten. Im Verhalten des Berufungsklägers ist kein anderer Beweggrund ersichtlich als das Motiv, sich auf jeden Fall der angekündigten Alkoholkontrolle zu entziehen, was in keinem Verhältnis zur festgestellten Gefährdung des Polizisten steht. Demgegenüber ist verschuldensmindernd zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. Mathys , a.a.O., S. 92 N 249). Im Übrigen sind keine weitergehenden Kriterien ersichtlich, welche bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere heranzuziehen wären. Namentlich ist dem Beschuldigten keine kriminelle Energie zu attestieren, welche über jene kriminelle Energie hinausgeht, welche jede beschuldigte Person, die eine Straftat der nämlichen Art begeht, offenbart.
E. 4.9 In Würdigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden des Beschuldigten gesamthaft betrachtet als gerade noch leicht zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden betreffend das Hauptdelikt angemessen.
E. 4.10 Unter Berücksichtigung der Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, ihrer Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld, ihrer präventiven Effizienz sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe noch als adäquate Sanktion in Bezug auf die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Im Übrigen sieht der Tatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) einzig die Strafart der Busse vor.
E. 4.11 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist in einem weiteren Schritt die nunmehr in Bezug auf die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte festgelegte Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen unter Einbezug des Schuldspruchs wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Gesamtstrafenzumessung einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander verlangt. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Ackermann , a.a.O., N 122 zu Art. 49 StGB; Mathys , a.a.O., S. 186 N 500). Vorliegend ist zu beachten, dass die Tatsache, wonach sich der Beschuldigte mit Gewalt gegen die Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewehrt hat, bereits beim Hauptdelikt hinreichend verschuldensmässig bewertet worden ist. Dagegen fällt hier die direktvorsätzliche Tatbegehung bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ins Gewicht. Zumal die Delikte aufgrund der vorliegenden Umstände eng miteinander verbunden und voneinander abhängig sind, erhellt in casu, dass zwischen den vorgenannten Taten ein derartiger enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in geringerem Ausmass zu veranschlagen ist. Folglich ergibt sich in Anbetracht sämtlicher konkreter und massgebender Umstände sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zusätzliche, mit Geldstrafe zu sanktionierende Strafe um 20 Tagessätze.
E. 4.12 Die Gesamtstrafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Vorliegend weisen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine besonderen Auffälligkeiten auf, was als neutral zu werten ist. Ferner ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. Januar 2021 zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 30. August 2017 vom Amtsgericht Lörrach (Deutschland) wegen "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung" zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 75 Euro verurteilt worden ist, wobei sich diesbezüglich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu den konkreten Delikten finden lassen, weshalb dieser Umstand bei der Strafzumessung nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Im Übrigen verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über keine weiteren, insbesondere auch keine einschlägigen Vorstrafen. Reue oder Einsicht in sein strafbares Verhalten hat der Beschuldigte nicht gezeigt. Ebenso wenig ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu erkennen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden täterbezogenen Umstände erhellt, dass diese mit der Vorinstanz durchwegs neutral zu werten sind, weshalb sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafe aufdrängt.
E. 4.13 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Vorliegend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 120.00 zwar pauschal als zu hoch rügt, diesen Umstand allerdings in keiner Weise substantiiert und belegt. Mithin macht er nicht geltend, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geändert. Angesichts dieser Ausgangslage kann dem Vorbringen des Beschuldigten nicht gefolgt werden, weshalb der Tagessatz in Übereinstimmung mit der diesbezüglich korrekten Berechnung der Vorinstanz auf CHF 120.00 festzulegen ist.
E. 4.14 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Ein bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 120.00 bei Fehlen einer ungünstigen Prognose in Frage (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 9 ff. zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Das Kantonsgericht folgt dem Strafgericht, wonach keine formellen oder materiellen Gründe gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs dieser Strafe sprechen. Somit erhellt, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vorliegen, weshalb ein Vollzug der Sanktion nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr wird die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als spezialpräventiv ausreichend erachtet. Es wird darauf vertraut, dass dem Beschuldigten der drohende Vollzug der Geldstrafe als Warnwirkung ausreicht. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen ist.
E. 4.15 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Verbindungsstrafe auszusprechen ist. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 102 zu Art.42 StGB). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Verbindungsbussen kommen insbesondere auch in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die Verbindungsbusse als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. In Anwendung auf den fraglichen Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend kein Fall der gleichzeitigen Sanktionierung von in unechter Gesetzeskonkurrenz stehenden Übertretungs- und Vergehenstatbeständen gegeben ist, bei dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend eine Verbindungsbusse zu verhängen wäre (BGE 134 IV 82 E. 8.3), da nicht eine in der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte Übertretung zu sanktionieren ist. Vielmehr ist nur ein Vergehen zu beurteilen, sodass die Frage, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt, im Ermessen des Gerichts steht (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2; Schneider/Garré , a.a.O., N 104 zu Art. 42 StGB). In casu liegt einzig in Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG ein Fall der dargelegten Schnittstellenproblematik zwischen Übertretung und Vergehen vor, für welchen eine unbedingte Verbindungsstrafe angebracht erscheint, um beim Beschuldigten das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen zu schärfen. Abgesehen davon ist es im Bereich der Verkehrsdelikte aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich angezeigt, zusätzlich zu einer bedingten Strafe eine unbedingte Verbindungsstrafe zu verhängen, ansonsten es regelmässig zum unbefriedigenden Resultat führen würde, dass diejenigen beschuldigten Personen mit dem gravierenderen Delikt faktisch weniger spürbar bestraft würden als diejenigen, welche lediglich eine simple Übertretung begangen haben. Im Resultat erachtet es das Kantonsgericht vorliegend in Ausübung seines Ermessens - unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und des festgestellten leichten Verschuldens - sowie den Vorgaben des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe folgend als schuld- und tatangemessen, zwei Tage der Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe in die Form der unbedingten Busse zu kleiden und die Höhe der auszufällenden Busse dabei auf CHF 300.00 festzusetzen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
E. 4.16 Abschliessend ist noch die Busse für die Übertretung festzulegen. Wie bereits eingangs festgehalten, wurde der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 10 km/h vom Beschuldigten nicht angefochten und ausdrücklich akzeptiert. Angesichts dieser Tatsache bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von CHF 100.00 beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung bei der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
E. 4.17 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 98 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von insgesamt CHF 400.00 zu verurteilen.
E. 5 Kosten vor Strafgericht Soweit die Berufung des Beschuldigten die Kostenfolge im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er diese Rügen explizit auf den Fall des Freispruchs von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer beschränkt hat (vgl. Rz. 25 der Berufungsbegründung vom 27. Juli 2020). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtspräsidiums jedoch hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erübrigen und diese somit zu bestätigen sind.
E. 6 Fazit Abschliessend ist demnach festzuhalten, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 26. November 2019 in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist. IV. Kosten vor Kantonsgericht Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 50.00, dem Beschuldigten auferlegt. Es wird folglich keine Parteientschädigung entrichtet.
Dispositiv
- B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. April 2019 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 98 Tagessätzen à CHF 120.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1'154.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.
- Es wird festgestellt, dass A.____ seine Zivilforderung zurückgezogen hat. " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, somit insgesamt CHF 1'050.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Mateja Smiljić Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_751/2021).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Februar 2021 (460 20 38) Strafrecht Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Mateja Smiljić Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde A.____, c/o Polizei Basel-Landschaft, Privatkläger gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Vera Pozzy, Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. November 2019 A. Mit Urteil vom 26. November 2019 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) B.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 2. April 2019 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 285 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 98 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 400.00, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen angedroht wurde (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren wurden dem Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 4'154.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'154.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich wurde festgestellt, dass der Privatkläger A.____ seine Zivilforderung zurückgezogen hat (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete B.____ (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter), vorerst weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 die Berufung an und gelangte mit Berufungserklärung vom 27. Februar 2020 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantons- oder Berufungsgericht). Darin beantragte der Berufungskläger, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2019 vollständig aufzuheben, (2.) es sei A.____ [recte: B.____] mit einer Ordnungsbusse im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 10 km/h zu belegen, (3.) es seien sämtliche Verfahrenskosten des Vorverfahrens und sämtliche Gerichtskosten des Strafverfahrens vor Strafgericht Basel-Landschaft der Staatskasse aufzuerlegen, (4.) es seien die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Strafverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen und schliesslich, (5.) es seien die Anwaltskosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wiederholte der Berufungskläger seinen bereits gegenüber der Vorinstanz gestellten Beweisantrag, wonach C.____, c/o D.____ AG, als Zeuge einzuvernehmen sei. Ferner stellte er den Beweisantrag, es sei bei der Polizei Basel-Landschaft und auch in anderen Kantonen die amtliche Erkundigung vorzunehmen, ob Geschwindigkeitskontrollen auch von Drittfirmen im Auftragsverhältnis durchgeführt würden. C. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 13. März 2020 mit, dass sie die Berufungserklärung zur Kenntnis genommen habe und weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Im Übrigen beantragte sie die Abweisung der in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge. D. Das Kantonsgericht wies mit Verfügung vom 6. April 2020 die beiden seitens des Berufungsklägers gestellten Beweisanträge ab. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 29. April 2020 wurde die Eingabe von Advokat Dr. Claude Schnüriger vom 27. April 2020 dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt sowie festgestellt, dass Advokat Dr. Claude Schnüriger das Mandatsverhältnis als Wahrverteidiger niedergelegt hat und der Beschuldigte ab sofort durch Rechtsanwältin Vera Pozzy als Wahlverteidigerin vertreten wird. F. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde gestützt auf Art. 406 StPO und im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. G. In seiner innert erstreckter Frist eingereichten Berufungsbegründung vom 27. Juli 2020 hielt der Berufungskläger an seinen eingangs gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest und konkretisierte diese weiter. Namentlich beantragte der Beschuldigte, er sei lediglich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und hierfür mit einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen, demgegenüber sei er von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer nach Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen. H. Mit Berufungsantwort vom 17. August 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es sei die Berufung in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 26. November 2019 vollumfänglich abzuweisen; dies (2.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. I. Mit Replik vom 19. November 2020 bezog der Berufungskläger Stellung zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und ersuchte um Gutheissung seiner mit der schriftlichen Berufungsbegründung gestellten Anträge. J. Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 20. November 2020 wurde Rechtsanwältin Vera Pozzy eingeladen, ihre in der Replik erwähnte Honorarnote mit Frist bis zum 14. Dezember 2020 nachzureichen, der Schriftenwechsel geschlossen sowie den Parteien die schriftliche Eröffnung des Entscheids des Berufungsgerichts angekündigt. K. Die Wahlverteidigerin reichte mit nachträglicher Eingabe vom 30. November 2020 schliesslich ihre in der Replik in Aussicht gestellte Honorarnote zu den Akten. Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte rügt im vorliegenden Fall eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 1.2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post ist das Urteilsdispositiv dem Berufungskläger am 27. November 2019 und das schriftlich begründete Urteil am 13. Februar 2020 zugestellt worden (vgl. act. 265, 321). Mit seinen Eingaben vom 9. Dezember 2019 (Berufungsanmeldung) respektive vom 27. Februar 2020 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die jeweiligen Rechtsmittelfristen gewahrt. Auf die rechtzeitig und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) erhobene Berufung ist somit einzutreten. II. Berufungsgegenstand 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall nur der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil entweder nur bestätigen oder zugunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich zwar gegen das strafgerichtliche Urteil als Ganzes, jedoch zeigt sich aufgrund der seitens des Berufungsklägers eingereichten Rechtsschriften, dass der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit nicht angefochten wird, da der Beschuldigte nicht bestreitet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 10 km/h überschritten zu haben, weshalb dieser Schuldspruch nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet. Unbestritten bleiben auch die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Abänderung des Strafbefehls in Bezug auf die Schuldsprüche der Hinderung einer Amtshandlung sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Haltezeichens, weshalb auch diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Demgegenüber ficht der Berufungskläger die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer und damit zusammenhängend auch die ausgesprochene Strafe sowie die Kostenauferlegung zu seinen Lasten an, weshalb es diese Punkte zu prüfen gilt. 1.2 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). III. Materielles 1. Ausgangslage und Ausführungen der Parteien 1.1 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2019 geht von folgendem Sachverhalt aus: "Am 16. Juli 2018, 18:00 Uhr, befuhr der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Mitsubishi mit den Kontrollschildern BL XXXXXX in E.____ ausserorts die F.____strasse in Fahrtrichtung G.____. Dabei missachtete er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, indem er diese Limite nach Abzug der Messtoleranz um mindestens 10 km/h überschritt (gemessene Geschwindigkeit: 95 km/h, rechtlich relevante Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h: 90 km/h). Da der Beschuldigte die Geschwindigkeitskontrolle, welche durch Feldweibel A.____ durchgeführt wurde, bemerkte, fuhr er von G.____ kommend in Richtung E.____ zur Messanlage. Anschliessend bog er in den Feldweg ein, wo sich auch Fw A.____ befand, stieg aus seinem Fahrzeug aus und ging in Richtung des Fahrzeuges von Fw A.____. Dieser stieg aus seinem Fahrzeug aus und lief dem Beschuldigten entgegen. Nachdem Fw A.____ dem Beschuldigten mitgeteilt hatte, dass er von der Polizei sei, konnte derselbe Alkoholgeruch in der Ausatmungsluft des Beschuldigten feststellen. Aufgrund dieser Feststellung teilte Fw A.____ dem Beschuldigten mit, dass er jetzt nicht weiterfahren dürfe und er vor Ort bleiben müsse, da er Alkoholgeruch festgestellt habe und dies jetzt zuerst zu überprüft werden müsse. Nachdem Fw. A.____ dies zum Beschuldigten gesagt hatte, kehrte dieser um und lief sofort zurück zu seinem Auto. Fw A.____ folgte dem Beschuldigten und teilte ihm nochmals mit, dass er jetzt nicht mehr wegfahren darf. Der Beschuldigte stieg dann trotzdem in sein Auto und wollte die Türe seines Autos schliessen, wobei Fw. A.____ diese zwischen der Türe und dem Fahrzeug stehend blockierte. Anschliessend steckte der Beschuldigte den Schlüssel ins Zündschloss und verlangte von Fw A.____, dass er die Türe freigeben soll. Daraufhin startete der Beschuldigte den Motor. Fw A.____ wies den Beschuldigten an, dass er den Motor abschalten und ihm die Schlüssel aushändigen soll. Der Beschuldigte fuhr dann retour an, sodass der Polizist ein paar Schritte seitwärts machen musste, um nicht von der Türe eingeklemmt oder umgestossen zu werden. Durch dieses Verhalten hinderte der Beschuldigte Fw A.____ vorsätzlich durch Gewalt an einer Handlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse lag und griff diesen während einer solchen tätlich an. Danach entfernte sich der Beschuldigte, musste jedoch aufgrund einer Sackgasse sein Fahrzeug wenden. Fw A.____, welcher zunächst dem Beschuldigten mit dem Dienstfahrzeug den Weg blockieren wollte, stieg aus dem Dienstfahrzeug aus und begab sich erneut auf den Feldweg. Anschliessend suchte Fw A.____ Blickkontakt zum Beschuldigten und gab ihm ein deutliches Haltezeichen. Da Fw A.____ keine Verringerung der Geschwindigkeit feststellen konnte, begab er sich auf die Seite. Der Beschuldigte missachtete daraufhin pflichtwidrig das eindeutige polizeiliche Haltezeichen von Fw A.____ und fuhr mit unvermittelter Geschwindigkeit an Fw A.____ vorbei. Folglich bog der Beschuldigte auf die Hauptstrasse ein und fuhr davon. Durch seine Flucht hinderte der Beschuldigte den Polizisten an einer Handlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse lag. Durch die Weiterfahrt vereitelte der Beschuldigte vorsätzlich die Massnahme zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit, mit deren Anordnung er aufgrund der Umstände zweifellos zu rechnen hatte." 1.2 Das Strafgerichtspräsidium hält im Urteil vom 26. November 2019 in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend fest, aufgrund der Bilddokumentation sei erstellt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten habe. Dies werde von ihm auch nicht bestritten. Weitere objektive Beweise lägen indes nicht vor. Der Beschuldigte bestreite den Sachverhalt gänzlich und schildere eine abweichende Version des Geschehensablaufs. Aus diesem Grund seien die vorhandenen Beweismittel einer eingehenden Beweiswürdigung zu unterziehen, wobei es primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ankomme. Vorliegend erschienen die Aussagen des Polizisten und Privatklägers gesamthaft wesentlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Das Geschehene werde durch den Privatkläger konkret und anschaulich dargestellt. Er erwähne nebensächliche, ungewöhnliche Details und er mache Aussagen zur Verfassung des Beschuldigten wie auch zu seinen eigenen inneren Gedankengängen, die für ihn selbstbelastend seien. Es würden sich auch keinerlei Gründe ergeben, weswegen der Polizist den Beschuldigten dieser Taten fälschlicherweise bezichtigen sollte. Die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber seien in sich nicht immer stimmig. Er habe gewisse, für das Geschehen relevante Punkte abgeändert. Ausserdem habe er ein erhebliches Interesse daran, das Tatgeschehen abweichend zu schildern, um einer Verurteilung zu entgehen. Folglich sei der Sachverhalt, wie er dem Strafbefehl zugrunde liege, erstellt (vgl. S. 9 ff. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht seien die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen einen Beamten und der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt: Durch das Rückwärtsfahren bei offener Tür, während der Polizist in der Tür gestanden habe, und das Zufahren auf den Polizisten nach dem Wenden habe der Beschuldigte eine physische Einwirkung auf den Privatkläger ausgeübt, wodurch seine Individualrechte gefährdet worden seien. Der Beschuldigte habe ferner um die Beamtenstellung gewusst. Durch das Wegfahren habe er zumindest in Kauf genommen, die Amtshandlung zu verhindern und Gewalt gegen einen Beamten auszuüben. Indem der Beschuldigte zudem mit dem Auto weggefahren sei und die Flucht ergriffen habe, habe er sich der Massnahme vorsätzlich entzogen, obwohl ihm der Polizist mitgeteilt habe, dass er Alkoholgeruch festgestellt habe und er nicht weiterfahren dürfe, bevor nicht eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt worden sei (vgl. S. 12 ff. des angefochtenen Urteils). 1.3 Demgegenüber führt der Beschuldigte zur Begründung seiner Berufung vom 27. Juli 2020 im Wesentlichen aus, er sei sowohl mit der Sachverhaltswürdigung als auch mit der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden. Insbesondere rügt er, dass die von der Vor-instanz vorgenommene Aussagenwürdigung der Vorbringen des Polizisten und derjenigen des Berufungsklägers willkürlich erfolgt sei. Nach Ansicht des Beschuldigten seien die Aussagen des Privatklägers bereits deshalb mit höchster Vorsicht zu würdigen, weil seine kurze Überlegung, die Pistole zu ziehen, in der damaligen Situation total unverhältnismässig gewesen wäre und nur schon der Gedanke an einen solchen Einsatz absurd sei und nahe lege, dass der Privatkläger zu Übertreibungen und Überreaktionen neige. Hinzu kämen diverse weitere Widersprüche und falsche Angaben, welchen die Vorinstanz zu Unrecht keinerlei Beachtung geschenkt habe. Diese würden indes erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers aufwerfen. Auch seien die Aussagen des Berufungsklägers mindestens genauso glaubhaft wie diejenigen des Privatklägers, wenn nicht gar glaubhafter. Die gegenteilige Beweiswürdigung der Vorinstanz erweise sich als willkürlich. Doch selbst wenn den Aussagen des Privatklägers gefolgt würde, müsste gleichwohl ein Freispruch erfolgen. Die Vorinstanz verfalle nämlich auch in Willkür, wenn sie zunächst ausführe, sie folge voll und ganz den Ausführungen des Privatklägers, dann aber bei der Würdigung des subjektiven Tatbestands davon ausgehe, der Berufungskläger habe um die Beamtenstellung des Privatklägers gewusst. Gemäss Angaben des Polizisten habe der Berufungskläger in seiner Wut nämlich gar nicht kapiert, dass der Privatkläger von der Polizei gewesen sei. So habe er auch nicht begriffen, dass der Privatkläger dazu befugt gewesen sei, ihn von der Weiterfahrt abzuhalten und einen Alkoholtest durchzuführen. Somit würde es auch in diesem Fall am Vorsatz in Bezug auf die Amtshandlung und die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fehlen und die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer wären nicht erfüllt. Ohnehin bestünden unüberwindbare Zweifel daran, dass der Privatkläger den Alkoholtest überhaupt angekündigt gehabt habe. Hätte er eine derartige Massnahme in den Raum gestellt, so hätte er dies als erfahrener Polizist ganz sicher im Wahrnehmungsbericht aufgeführt. Auch aus diesem Grund habe zumindest in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen. 1.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Berufungsantwort vom 17. August 2020 unter Verweis auf die Ausführungen im Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es läge offensichtlich keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz vor. Mit der Berufungsbegründung werde allgemein versucht, den Privatkläger als übertreibende und überreagierende Person darzustellen, um damit die "Glaubwürdigkeit" seiner Aussagen in Zweifel zu ziehen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft müssten diverse, das Kerngeschehen betreffende Aussagen des Privatklägers als frei erfunden gelten, um einen Freispruch herbeizuführen. Der Beschuldigte habe von Anfang an genau gewusst, dass von dieser Person Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt worden seien. Seine Aussagen seien vage gewesen, er habe keine genauen Gesprächsdetails wiedergegeben und keine Emotionen geschildert. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz setze sich mit den Aussagen zureichend auseinander und sei folglich nachvollziehbar sowie schlüssig. Abschliessend hält die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der angeklagten Vorsatzdelikte erfüllt habe. Selbst wenn er in seiner Wut nicht verstanden habe, dass sich der Privatkläger als Polizist vorgestellt habe und ausweisen wollte, genüge es, dass er zumindest in Kauf genommen habe, dass es sich um eine Person in Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion gehandelt habe. 1.5 In seiner replizierenden Stellungnahme vom 19. November 2020 hebt der Berufungskläger schliesslich hervor, die Anklagebehörde ginge auf die bereits in der Berufungsbegründung geschilderten klaren Widersprüche beziehungsweise falschen Angaben in den Aussagen des Privatklägers nicht ein. Entgegen der falschen Ansicht der Anklagebehörde habe der Berufungskläger das Geschehen ausführlich, mit diversen Details geschildert und nenne auch seine sowie die Emotionen des Privatklägers. Schliesslich verwechsle die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorsatz die Wollens- mit der Wissenskomponente. Beide müssten bekanntlich vorliegen, damit Vorsatz bejaht werden könne. Die Wollenskomponente könne fehlendes Wissen indes gerade nicht ersetzen. Habe der Berufungskläger also nicht von der Polizeifunktion des Privatklägers gewusst - was der Privatkläger selbst ausgeführt habe -, so fehle es an der Wissenskomponente und folglich sei das Vorliegen des Vorsatzes zu verneinen. 2. Beweiswürdigung und Sachverhalt 2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 41 ff. zu Art. 10 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; BGE 129 IV 6 E. 6.1). 2.2 Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und der Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft, klar zu unterscheiden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie sind die Aussagen der Beteiligten gemäss Bundesgericht anhand einer kriterienorientierten Aussageanalyse darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_452/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4; 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; Günter Prechtel , Die Bedeutung der Glaubwürdigkeit und des persönlichen Eindrucks für die Beweiswürdigung, Zeitschrift für das Juristische Studium [ZJS] 4/2017, S. 382). 2.3 Zumal im vorliegenden Verfahren nebst der Bilddokumentation der Radaranlage (act. 61 f.), welche die Geschwindigkeitsüberschreitung belegt, weitere objektive Aufzeichnungen in Form von Foto- oder Videoaufnahmen gänzlich fehlen und die Aussagen des Privatklägers sowie des Beschuldigten nicht übereinstimmen, war die Vorinstanz angehalten, eine Abwägung anhand der Aussagen der beiden involvierten Personen vorzunehmen. Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind in casu als Beweise und Indizien in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 17. Juli 2018 (act. 73 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2019 (act. 95 ff.) sowie diejenigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019 (act. 217 ff.), der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 23. Juli 2018 (act. 69 f.), die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 31. August 2018 (act. 45 ff.), die Depositionen des Privatklägers als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018 (act. 83 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019 (act. 217 ff.) zu würdigen. Das Kantonsgericht stellt nach Würdigung aller vorliegenden Beweise und Indizien fest, dass das Strafgerichtspräsidium die relevanten Aussagen des Beschuldigten und des Polizisten korrekt dargelegt hat. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2019 E. I/A 2. und 3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vor-instanz hat sich sodann eingehend mit den Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers auseinandergesetzt und ist dabei in nachvollziehbarer und überzeugender Weise zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Polizisten und Privatklägers gesamthaft wesentlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten erscheinen. Das Kantonsgericht gelangt aus den nachfolgenden Gründen und gestützt auf die vorgängig zitierten Beweise zum selben Ergebnis. 2.4 Damit steht zunächst fest, dass der Berufungskläger am 16. Juli 2018 an der F.____strasse in E.____ in Richtung G.____ fahrend nachweislich in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten und durch das Radarmessgerät geblitzt worden ist. Unbestritten geblieben ist seitens des Beschuldigten zumindest auch die Tatsache, dass er sein Fahrzeug daraufhin gewendet hat, wieder an den Standort des Radarfahrzeugs zurückgefahren und es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen ist (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person vom 15. Januar 2019, act. 95, Rz. 55 ff.). Zum weiteren Verlauf der Geschehnisse gehen die Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers dagegen divergent auseinander. Zwar rügt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 27. Juli 2020 die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz verschiedentlich als willkürlich. Insbesondere macht der Berufungskläger geltend, es bestünden doch einige Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers, welche erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Depositionen aufwerfen würden (vgl. Rz. 13 der Berufungsbegründung vom 27. Juli 2020). Diese Ausführungen des Beschuldigten sind jedoch unbehelflich und vermögen bei genauerem Hinsehen keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen. 2.5 So ist hinsichtlich der Äusserungen des Polizisten - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich diese als detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Der Sachverhalt wird vom Privatkläger ausführlich, jedoch keineswegs ausschweifend geschildert und kontinuierlich wiederholt, wobei in Bezug auf den Kernsachverhalt keine wesentlichen Änderungen nachträglich hinzugefügt worden sind. Sein Aussageverhalten hat sich während des ganzen Verfahrens nicht geändert. Insbesondere decken sich seine Aussagen anlässlich der Befragung als Auskunftsperson vom 19. November 2018 und vor den Schranken des Strafgerichts am 26. November 2019 in den wesentlichen Punkten. Zudem gibt der Polizist nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch Nebensächlichkeiten stimmig wieder. Hervorzuheben sind die von ihm dargelegten besonderen Einzelheiten, wonach sich der Beschuldigte darüber aufgeregt habe, dass " hier unten ", aber nicht in G.____ im Dorf Kontrollen durchgeführt würden, und die Frage, ob der Polizist aus der Ostschweiz stamme, denn das letzte Mal sei ein Zürcher Auto hier gewesen (vgl. Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson vom 19. November 2018, act. 85, Rz. 61 ff.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019, S. 7, act. 229). Inwiefern eine solche Aussage überhaupt keinen Sinn ergeben würde, vermag der Beschuldigte nicht überzeugend darzulegen. Vielmehr ist im Konsens mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich hierbei um ein ungewöhnliches, aber nicht unrealistisches Detail handelt, welches auf eine erlebnisorientierte Schilderung zurückzuführen ist. Der Berufungskläger wendet ferner ein, dass sich die Angaben des Privatklägers nicht mit den tatsächlichen Begebenheiten vor Ort vereinbaren liessen. Gemäss seiner Ansicht habe der Polizist aufgrund der Beschaffenheit des Dienstfahrzeugs als Liefer- beziehungsweise Kastenwagen und damit einhergehender eingeschränkter Sichtweise gar nicht erkennen können, ob der Berufungskläger über die Einfahrt in den Feldweg hinausgefahren und dann anschliessend rückwärtsgefahren sei, damit er wieder in den Feldweg habe einbiegen können. Zudem seien die Sichtverhältnisse durch Bäume, Büsche und Sträucher stark eingeschränkt gewesen. Abgesehen davon, dass es sich bei den Ausführungen in Bezug auf die Positionierung des Fahrzeugs und das Blickfeld des Privatklägers um reine Mutmassungen handelt, ist im Hinblick auf diese Einwendungen ferner festzustellen, dass sie sich auf absolute Details beziehen und deshalb keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen des Privatklägers zu erwecken vermögen. Fakt ist unbestrittenermassen, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug gewendet hat, wieder zurückgefahren und in den Feldweg eingebogen ist. Ob er dabei direkt in den Feldweg eingebogen oder doch noch ein paar wenige Meter rückwärtsgefahren ist, ändert an dieser beidseitig anerkannten Tatsache nichts. Bis auf diese leichte Divergenz, welche eine Nebensächlichkeit betrifft, liegen in den Depositionen des Polizisten keine Widersprüche vor. Schliesslich ist auch die vom Berufungskläger behauptete Ungereimtheit im Zusammenhang mit der Frage, ob der Polizist im Auto gesessen oder ausserhalb gestanden ist, nur eine vermeintliche. Demnach soll der Privatkläger zunächst angegeben haben, er sei im abgestellten Dienstfahrzeug gesessen, um danach zu erklären, er sei auf dem Feldweg gestanden, und dann anlässlich der Hautverhandlung vor dem Strafgericht wiederum geltend zu machen, er sei in seinem Auto gesessen (vgl. Rz. 12 der Berufungsbegründung). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Privatkläger beschreibt widerspruchsfrei, dass er im Dienstfahrzeug gesessen und ausgestiegen sei, als der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei. Zu keinem Zeitpunkt hat der Polizist angegeben, persönlich auf dem Feldweg gestanden zu sein, wie dies vom Berufungskläger behauptet wird. Vielmehr bezieht sich der Ausdruck " wo ich auch stand " in concreto evidentermassen auf das Dienstfahrzeug und nicht den Polizisten als Person (vgl. Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson vom 19. November 2018, act. 85, Rz. 56). Die diesbezüglichen Äusserungen des Privatklägers decken sich auch mit dem von ihm verfassten Bericht vom 23. Juli 2018 und den darin getätigten Angaben: " Der Lenker stieg aus dem Fahrzeug und kam wutentbrannt auf mein Fahrzeug zu. Ich stieg ebenfalls aus und begab mich in Richtung des Lenkers " (vgl. act. 69). Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Gegebenheit, wonach der Privatkläger in seinen Depositionen seine Gedankengänge umschreibt, als Realitätskriterium zu werten ist. Der Berufungskläger entgegnet diesbezüglich, den Ausführungen des Polizisten könne nicht gefolgt werden, weil er einen Moment lang überlegt habe, ob er die Pistole ziehen wolle, was dafür spreche, dass der Privatkläger zu Übertreibungen neige. Dabei verkennt der Beschuldigte, dass für die Aussagenwürdigung nicht relevant ist, ob der Einsatz der Waffe tatsächlich unverhältnismässig gewesen wäre oder nicht. Entscheidend ist, dass der Privatkläger sein eigenes Verhalten in keiner Weise beschönigt, sondern im Gegenteil von sich aus darlegt, was er im damaligen Moment gefühlt und gedacht hat. In dieser Umschreibung ist das Realkennzeichen festzustellen, denn seine Schilderungen sind mit inneren psychischen Vorgängen untermauert. Hinzu kommt, dass in Bezug auf den Privatkläger kein Motiv für eine Falschanschuldigung ersichtlich ist. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang in seiner Berufung geltend, dass der Privatkläger gleichzeitig mit seiner Anzeige Zivilforderungen geltend gemacht habe, welche erst vor Strafgericht zurückgezogen worden seien, weshalb er zumindest bis zu diesem Zeitpunkt ein finanzielles Interesse an der Verurteilung des Berufungsklägers bekundet habe. Dem ist zu entgegnen, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für die Anhebung von falschen Anschuldigungen rein aufgrund finanzieller Beweggründe ersichtlich sind. Insbesondere spricht die Tatsache, dass der Privatkläger als Polizist mit langjähriger Berufserfahrung mit der strikten und eher zurückhaltenden Rechtsprechung in Bezug auf die Gewährung von Zivilforderungen bei geringfügigeren Delikten vertraut sein dürfte, gegen diese Annahme. So hat er den Beschuldigten anlässlich der verschiedenen Einvernahmen auch nicht mehr belastet als nötig. Ebenfalls ist mit seinem Bericht vom 23. Juli 2018 keine übertriebene Rapportierung erfolgt, aus der sich auf Falschaussagen schliessen liesse. Hingegen hat der Privatkläger den Beschuldigten sogar noch entlastet, indem er mehrfach angegeben hat, dass Letzterer aufgrund seiner Wut seine Angaben, dass er bei der Verkehrspolizei arbeite, womöglich gar nicht verstanden habe (vgl. u.a. Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 31. August 2018, S. 3, act. 49). Es bleibt somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers als sehr glaubhaft einzustufen sind und durch Konsistenz, Umschreibungen seiner Gedankengänge sowie die Wiedergabe von weiteren Tatsachen, die nicht das eigentliche Kerngeschehen betreffen, überzeugen. 2.6 Den Aussagen des Polizisten sind die Beobachtungen beziehungsweise Ausführungen des Beschuldigten gegenüberzustellen, welcher anlässlich der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft sowie vor den Schranken des Strafgerichts durchwegs bestritten hat, die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt zu haben. Im Hinblick auf die Aussagenwürdigung seiner Depositionen wirft er der Vorinstanz wiederum Willkür vor, denn seine Aussagen seien nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Privatklägers. Zwar ist dem Berufungskläger insoweit zuzustimmen, dass er seine Ausführungen zum damaligen Ereignis anlässlich der zweiten Einvernahme als beschuldigte Person am 15. Januar 2019 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019 im Grundsatz konstant wiedergegeben hat. Dennoch bestehen aufgrund der korrekten Darlegungen der Vorinstanz sowie der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Bestreitungen zu den damaligen Geschehnissen. Auch wenn er stets seine Unschuld beteuert hat, sind seine Aussagen gesamthaft betrachtet oberflächlich geblieben und nicht frei von Ungereimtheiten. Als Beispiel hierfür sollen die folgenden Darlegungen des Beschuldigten zum Radarmessgerät nochmals hervorgehoben werden: Demnach will der Beschuldigte zunächst von einem roten Licht geblendet worden sein, welches er am ehesten einem Laser zugeordnet habe. Als er danach an den Ort der Geschwindigkeitsmessung zurückgekehrt sei, habe er einen rechteckigen Kasten mit vier Leuchten entdeckt, welcher ihn an eine Discobeleuchtung erinnert habe (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person vom 15. Januar 2019, act. 97, Rz. 55 ff.). Später, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, spricht er von einer Lichtanlage (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019, S. 3, act. 221). Als besonders merkwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Schilderungen des Berufungsklägers in Bezug auf das Licht und die mutmassliche Lichtanlage trotz mehrfachen Nachfragens des Vorderrichters stets vage sowie flüchtig geblieben sind. Auch auf die direkte Erkundigung, weshalb er auf eine Discobeleuchtung gekommen sei, hat der Beschuldigte geantwortet, eine solche Lichtanlage möglicherweise früher in einer Disco schon einmal gesehen zu haben (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019, S. 4, act. 223). Ebenfalls überzeugen seine Erklärungen nicht, weshalb jemand eine solche Lichtanlage ausgerechnet am Ortsausgang testen sollte. Selbst wenn der Argumentation des Berufungsklägers, wonach er das Radarmessgerät zunächst mit einer ihm unbekannten Lichtanlage oder Discobeleuchtung verwechselt habe, gefolgt würde, vermögen seine darauffolgenden Ausführungen zur direkten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nicht zu überzeugen, da sich seine Aussagen auch in Bezug auf den weiteren Geschehensablauf als schlichtweg unrealistisch erweisen. Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten soll der Privatkläger aus dem Gebüsch gekommen sein, weil er dort vermutlich Fische beobachtet habe, und ihn direkt mit den Worten " sin sie bsoffe? " konfrontiert haben. Aufgrund der skurrilen Situation will er sich dann entschlossen haben, den Platz sofort zu verlassen (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person vom 15. Januar 2019, act. 99, Rz. 71 ff.). Diese vom Beschuldigten dargelegte Geschichte wirkt gesamthaft betrachtet absurd. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme vom 17. Juli 2018 (vgl. act. 73 ff.), mithin lediglich einen Tag nach der Geschwindigkeitskontrolle und der Konfrontation mit dem Polizisten, jegliche Aussagen zu den Ereignissen vom Vortag verweigert hat. Obwohl er als beschuldigte Person zwar nicht verpflichtet ist, auszusagen und am Verfahren mitzuwirken, erscheint dieses Aussageverhalten in Anbetracht seiner anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2019 sowie später vor den Schranken des Strafgerichts gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe eigenartig. Demnach hat der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, der Privatkläger habe ihn zunächst grundlos verbal angegangen und sei dann sogar " wie irre und völlig übereifrig " zu seinem Fahrzeug gerannt und habe ihn am Arm gepackt. Namentlich führt der Berufungskläger in seiner zweiten Einvernahme aus: " Die Situation hat sich für mich völlig unverhältnismässig und sehr fremd dargestellt. Ich habe mich sehr bedrängt und auch bedroht gefühlt " (vgl. Einvernahme vom 15. Januar 2019, act. 99, Rz. 87 ff.). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Berufungskläger somit im späteren Verfahrensstadium selbst als Opfer präsentiert hat, erstaunt es doch, dass diese Anschuldigungen zu Beginn des Untersuchungsverfahrens in keiner Weise geltend gemacht worden sind. Mithin ist der Berufungskläger im Verlauf des Verfahrens taktisch vorgegangen, indem er seine Schilderungen offenkundig an die Ermittlungsergebnisse angepasst hat. Auch der Umstand, dass er nun in seiner Berufungsbegründung intensiv auf die Gefährlichkeit von Laseranschlägen auf Autofahrer eingeht, diese Bedenken indes den beiden Polizisten gegenüber am Folgetag der Ereignisse zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Wäre er wirklich davon ausgegangen, dass jemand mit Laserpointern auf Autofahrer zielt, so hätte er selbst die Polizei aufsuchen oder zumindest am Tag danach seine diesbezüglichen Bedenken der Polizei gegenüber äussern müssen. Alles andere mutet schlicht realitätsfremd an. Schliesslich stellt der Beschuldigte in Abrede, überhaupt erkannt zu haben, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizisten gehandelt habe, der vor Ort Geschwindigkeitsmessungen überwacht hat. Ebenfalls will der Beschuldigte nicht gehört haben, dass der Polizist die Durchführung eines Alkoholtests angekündigt habe. Diese Argumentation des Beschuldigten stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar: Der Polizist hat im Detail und glaubhaft beschrieben, wie er dem Beschuldigten gegenüber mehrfach seinen Namen und seine Tätigkeit bei der Verkehrspolizei genannt hat, und, dass er seinen Ausweis aus dem Portemonnaie habe ziehen wollen, jedoch aufgrund der Schimpftirade des Beschuldigten und des zeitlichen Ablaufs nicht mehr dazu gekommen sei (vgl. u.a. Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson vom 19. November 2018, act. 85, Rz. 63 ff.). Der Beschuldigte hat dies zwar in seinen Einvernahmen von Anfang an bestritten, jedoch sprechen seine Äusserungen anlässlich der Verkehrskontrolle am 17. Juli 2018, mithin seine ersten spontanen Depositionen am Folgetag des Ereignisses, für die Darstellung des Privatklägers. Aus der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 31. August 2018 ergibt sich nämlich, dass ihm von den beiden Polizisten mitgeteilt wurde, es müssten aufgrund des Vorfalls vom Vortag weitere Abklärungen getätigt werden, worauf er geantwortet habe, dies werde ja nur eine Busse geben (vgl. S. 5, act. 53). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hält er dann auf Frage zum Ablauf dieses Gesprächs fest, er habe gedacht, die Person vom Vortag habe etwas in die Wege geleitet (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019, S. 5, act. 225). Entgegen seinen Beteuerungen stellt dies einen klarer Hinweis dafür dar, dass er um die Geschwindigkeitskontrolle gewusst hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er den Privatkläger im ersten Moment nicht als Polizisten erkannt haben soll, da er keine Uniform getragen hat, so hat der Beschuldigte zumindest aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des Radarmessgeräts, des polizeitypischen Kastenwagens, den Äusserungen des Privatklägers sowie dessen am Waffengurt ersichtlichen Dienstwaffe (vgl. act. 71), darauf schliessen müssen, dass es sich beim Privatkläger nicht um eine zufällig anwesende Privatperson, sondern um einen Beamten in Wahrnehmung seiner amtlichen Befugnisse gehandelt haben musste. Dass er dies nicht erkannt haben will, ist abwegig und unrealistisch. Bei einer Gesamtwürdigung zeigt sich somit, dass das Strafgericht zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die vom Beschuldigten erfolgte Darlegung der Geschehnisse nicht zu überzeugen vermag. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist daher in Übereinstimmung mit der Vor-instanz im Wesentlichen auf die Aussagen des rapportierenden Polizeibeamten abzustellen. Demnach ist der angeklagte Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 In rechtlicher Hinsicht gilt es zu prüfen, ob die Handlungen des Beschuldigten unter die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG zu subsumieren sind. 3.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, macht sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar. Bei Art. 285 Ziff. 1 StGB bestehen demnach drei Varianten des Tatbestands: die Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung sowie der tätliche Angriff während einer Amtshandlung ( vgl. Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 4 zu Art. 285 StGB). Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die öffentliche Gewalt und die körperliche Integrität des öffentlichen Funktionärs bei der Verrichtung amtlicher Aufgaben ( Stefan Flachsmann , in: StGB/JStGB Kommentar, 20. Auflage, 2018, N 6 zu Art. 285 StGB; BGE 110 IV 92). Art. 285 Ziff. 1 StGB erfordert keine eigentliche Verhinderung einer Amtshandlung. Vielmehr ist ausreichend, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 187; Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 285 StGB). In subjektiver Hinsicht ist beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nur die vorsätzliche Begehungsweise strafbar, wobei Eventualvorsatz ausreicht ( Trechsel/Vest , a.a.O., N 12 zu Art. 285 StGB). Demnach handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 3.2.2 Vorab ist hinsichtlich der rechtlichen Würdigung in Bezug auf die objektiven Tatbestands-elemente der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2019 E. I/B 1.3; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich diese durchwegs als sachlich korrekt erweisen und seitens des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung auch keineswegs thematisiert respektive bestritten werden. Der Berufungskläger macht dagegen in subjektiver Hinsicht geltend, es würde keine vorsätzliche Tatbegehung vorliegen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei. Konkret führt er aus, er habe den Privatkläger nicht als Polizisten, welcher die Geschwindigkeitskontrolle überwacht, erkannt, und somit auch nicht begriffen, dass dieser befugt gewesen sei, ihn von der Weiterfahrt abzuhalten und einen Alkoholtest durchzuführen. Mithin macht der Beschuldigte geltend, sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden zu haben. Diesem Eventualstandpunk des Beschuldigten kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB muss dem Täter bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Ebenfalls muss er um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen. Ist der Täter jedoch der irrigen Meinung, die Amtshandlung sei nichtig, ist sein Verhalten demzufolge mangels Vorsatzes als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Ein solcher Sachverhaltsirrtum darf allerdings nicht bereits angenommen werden, wenn der Täter (berechtigt oder unberechtigt) davon ausgeht, die Amtshandlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss der Täter irrtümlicherweise annehmen, die Amtshandlung sei mit einem offensichtlichen, schwerwiegenden Mangel behaftet (vgl. Heimgartner , a.a.O., N 23 zu Art. 285 und N 15 zu Art. 286 StGB, Trechsel/Vest , a.a.O., N 24 zu Vor Art. 285 StGB). Im vorliegenden Fall kann von einer solchen Ausgangslage hingegen keine Rede sein, wobei diesbezüglich insbesondere auf die Erwägungen unter Ziffer 2.6 vorstehend zu verweisen ist. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bleibt kein Raum für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums. Hierbei handelt es sich, wie bereits dargelegt, vielmehr um eine evidente Schutzbehauptung des Berufungsklägers, zumal aufgrund seiner ersten Depositionen (vgl. act. 53) anlässlich der Kontrolle am Folgetag des Ereignisses ersichtlich ist, dass der Beschuldigte von Anfang an Kenntnis von der Geschwindigkeitskontrolle gehabt hat. Der Beschuldigte musste aufgrund der sich ihm vor Ort präsentierenden Gesamtsituation wissen, dass sich sein Handeln gegen einen Polizeibeamten gerichtet hat, welcher die Geschwindigkeitsmessung überwacht und ihm anschliessend die Durchführung einer Alkoholmessung angekündigt hat. Als er mit seinem Fahrzeug weggefahren ist, hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, hierdurch die rechtmässige Amtshandlung zu verhindern und Gewalt gegen einen Beamten auszuüben. Somit hat der Berufungskläger klarerweise auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.3.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Bestimmung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss entweder wissen, dass eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bereits angeordnet wurde, oder ein Sachverhalt vorliegt, bei dem die Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine solche Massnahme anordnen wird ( Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich 2015, N 6 zu Art. 91a SVG). 3.3.2 Auf die diesbezügliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann gleichermassen vollumfänglich verwiesen werden. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger die erstinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale nach Art. 91a Abs. 1 SVG wiederum nicht bestritten hat, wurde in subjektiver Hinsicht bereits zur Genüge dargelegt, dass der Beschuldigte um die Beamtenstellung des Privatklägers wusste. Insofern hat er auch nicht irrtümlich angenommen, dass es sich beim Privatkläger um eine Drittperson gehandelt hat, welche nicht zur Anordnung der Amtshandlung befugt gewesen wäre. Nachdem der Polizist dem Beschuldigten gegenüber aufgrund des festgestellten Alkoholgeruchs die Durchführung einer Atem-alkoholkontrolle in Aussicht gestellt hat, ist der Beschuldigte in seinen Wagen gestiegen und davongefahren. Der Beschuldigte hat sich folglich durch seine Flucht in seinem Fahrzeug der seitens des Polizisten bereits angeordneten Massnahme vorsätzlich entzogen. 3.4 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen ist. 4. Strafzumessung 4.1 Das Strafgerichtspräsidium hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass mehrere Delikte zu beurteilen seien, wobei vorliegend die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte das schwerste Delikt sei, weshalb dieses bei der Bildung der Gesamtstrafe zur Bestimmung der Einsatzstrafe herangezogen werde. Gesamthaft betrachtet könne in Relation zum Strafrahmen noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden, weshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Geldstrafe die angemessene Sanktionsart darstelle. In Berücksichtigung der objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten für die Straftat nach Art. 285 Ziff. 1 StGB resultiere eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen. In Anwendung des Asperationsprinzips sei diese betreffend die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG angemessen zu erhöhen, wobei bereits bei Art. 285 Ziff. 1 StGB berücksichtigt worden sei, dass sich der Beschuldigte mit Gewalt gegen die Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewehrt habe. Unter Einbezug der subjektiven Tatkomponenten erachte das Strafgerichtspräsidium eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze als angemessen. Die Täterkomponenten seien sodann hinsichtlich beider Delikte als neutral zu werten. Folglich würden sich hieraus keine strafmindernden oder straferhöhenden Faktoren ergeben. Der Beschuldigte erziele ein Gesamteinkommen von CHF 5'775.00. Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% sowie eines Abzugs von 10% aufgrund der Anzahl der Tagessätze ergebe sich eine Tagessatzhöhe von CHF 120.00. Da dem Beschuldigten ferner keine schlechte Legalprognose gestellt werden könne, sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt werde. Aufgrund der sich im Bereich des Strassenverkehrsrechts ergebenden Schnittstellenproblematik sei es zudem angemessen, zwei Tagessätze auszusondern und stattdessen hierfür eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 festzulegen. Schliesslich sei für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG ebenfalls eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 auszusprechen. 4.2 Der Berufungskläger ficht in seiner Berufungserklärung vom 27. Februar 2020 auch das Strafmass an, wobei er lediglich pauschal geltend macht, dass in Würdigung sämtlicher Umstände 98 Tagessätze zu CHF 120.00 zu hoch seien. Eine weitergehende substantiierte Begründung wird von ihm diesbezüglich nicht dargetan. 4.3 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht ein neues Urteil und hat die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sich die Berufungsinstanz nicht daran orientieren, wie die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat, sondern nimmt eine eigene Beurteilung vor (BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). 4.4 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 4.5 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen - ausgehend von der abstrakten Strafandrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 180 N 485). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichen Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, in diesem Fall von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Jürg-Beat Ackermann , in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 116 zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen). Nachdem das Gericht innerhalb des Strafrahmens der schwersten Straftat die Einsatzstrafe festgelegt hat, muss diese unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe erhöht werden, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafe ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss dieselbe Sanktionsart ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 4.7 Vorliegend ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen einen Beamten, der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit schuldig zu erklären. Sowohl die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB als auch die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte durch seine Tathandlungen eine physische Einwirkung auf einen Amtsträger ausgeübt hat und in der Folge die vom Polizisten angekündigte Amtshandlung nicht durchgeführt werden konnte, stellt in casu die Gewalt und Drohung gegen einen Beamten die konkret schwerwiegendere Straftat dar. Demzufolge ist vorliegend für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe massgebend und für die Ermittlung der Einsatzstrafe heranzuziehen. 4.8 Auf Seite der objektiven Tatkomponenten ist zunächst zu würdigen, dass sich der Berufungskläger gegen die Feststellung der Fahrunfähigkeit gewehrt und sich somit einer polizeilichen Amtshandlung widersetzt hat, die aufgrund seines Handelns eingeleitet wurde. Der Polizist, welcher im Türrahmen stand, war durch das Rückwärtsfahrmanöver des Beschuldigten zunächst gezwungen, von der offenen Tür wegzugehen. Danach hat der Berufungskläger sein Fahrzeug gewendet und ist ungeachtet dessen Haltezeichens auf den Privatkläger zugefahren. Wie die Vorinstanz bei ihrer rechtlichen Würdigung bereits richtigerweise ausgeführt hat (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2019 E. I/B 2.3), ist der gesamte Geschehensablauf zwar als Handlungseinheit zu betrachten. Dennoch ist die zweifache vehemente Widersetzung gegen die Amtshandlung und die damit einhergehende Gefährdung des Polizisten im Rahmen der Verschuldensbewertung zu berücksichtigen. Dass es nicht zu einer konkreten Verletzung des Polizisten gekommen ist, ändert nichts an dieser Feststellung. Diese Gegebenheit ist nämlich nicht dem Beschuldigten, sondern dem raschen und professionellen Verhalten des Polizeibeamten zuzuschreiben. Ferner ist das subjektive Tatverschulden zu bewerten. Im Verhalten des Berufungsklägers ist kein anderer Beweggrund ersichtlich als das Motiv, sich auf jeden Fall der angekündigten Alkoholkontrolle zu entziehen, was in keinem Verhältnis zur festgestellten Gefährdung des Polizisten steht. Demgegenüber ist verschuldensmindernd zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. Mathys , a.a.O., S. 92 N 249). Im Übrigen sind keine weitergehenden Kriterien ersichtlich, welche bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere heranzuziehen wären. Namentlich ist dem Beschuldigten keine kriminelle Energie zu attestieren, welche über jene kriminelle Energie hinausgeht, welche jede beschuldigte Person, die eine Straftat der nämlichen Art begeht, offenbart. 4.9 In Würdigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden des Beschuldigten gesamthaft betrachtet als gerade noch leicht zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden betreffend das Hauptdelikt angemessen. 4.10 Unter Berücksichtigung der Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, ihrer Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld, ihrer präventiven Effizienz sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe noch als adäquate Sanktion in Bezug auf die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Im Übrigen sieht der Tatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) einzig die Strafart der Busse vor. 4.11 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist in einem weiteren Schritt die nunmehr in Bezug auf die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte festgelegte Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen unter Einbezug des Schuldspruchs wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Gesamtstrafenzumessung einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander verlangt. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Ackermann , a.a.O., N 122 zu Art. 49 StGB; Mathys , a.a.O., S. 186 N 500). Vorliegend ist zu beachten, dass die Tatsache, wonach sich der Beschuldigte mit Gewalt gegen die Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewehrt hat, bereits beim Hauptdelikt hinreichend verschuldensmässig bewertet worden ist. Dagegen fällt hier die direktvorsätzliche Tatbegehung bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ins Gewicht. Zumal die Delikte aufgrund der vorliegenden Umstände eng miteinander verbunden und voneinander abhängig sind, erhellt in casu, dass zwischen den vorgenannten Taten ein derartiger enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in geringerem Ausmass zu veranschlagen ist. Folglich ergibt sich in Anbetracht sämtlicher konkreter und massgebender Umstände sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zusätzliche, mit Geldstrafe zu sanktionierende Strafe um 20 Tagessätze. 4.12 Die Gesamtstrafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Vorliegend weisen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine besonderen Auffälligkeiten auf, was als neutral zu werten ist. Ferner ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. Januar 2021 zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 30. August 2017 vom Amtsgericht Lörrach (Deutschland) wegen "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung" zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 75 Euro verurteilt worden ist, wobei sich diesbezüglich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu den konkreten Delikten finden lassen, weshalb dieser Umstand bei der Strafzumessung nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Im Übrigen verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über keine weiteren, insbesondere auch keine einschlägigen Vorstrafen. Reue oder Einsicht in sein strafbares Verhalten hat der Beschuldigte nicht gezeigt. Ebenso wenig ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu erkennen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden täterbezogenen Umstände erhellt, dass diese mit der Vorinstanz durchwegs neutral zu werten sind, weshalb sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafe aufdrängt. 4.13 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Vorliegend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 120.00 zwar pauschal als zu hoch rügt, diesen Umstand allerdings in keiner Weise substantiiert und belegt. Mithin macht er nicht geltend, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geändert. Angesichts dieser Ausgangslage kann dem Vorbringen des Beschuldigten nicht gefolgt werden, weshalb der Tagessatz in Übereinstimmung mit der diesbezüglich korrekten Berechnung der Vorinstanz auf CHF 120.00 festzulegen ist. 4.14 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Ein bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 120.00 bei Fehlen einer ungünstigen Prognose in Frage (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 9 ff. zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Das Kantonsgericht folgt dem Strafgericht, wonach keine formellen oder materiellen Gründe gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs dieser Strafe sprechen. Somit erhellt, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vorliegen, weshalb ein Vollzug der Sanktion nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr wird die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als spezialpräventiv ausreichend erachtet. Es wird darauf vertraut, dass dem Beschuldigten der drohende Vollzug der Geldstrafe als Warnwirkung ausreicht. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen ist. 4.15 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Verbindungsstrafe auszusprechen ist. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 102 zu Art.42 StGB). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Verbindungsbussen kommen insbesondere auch in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die Verbindungsbusse als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. In Anwendung auf den fraglichen Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend kein Fall der gleichzeitigen Sanktionierung von in unechter Gesetzeskonkurrenz stehenden Übertretungs- und Vergehenstatbeständen gegeben ist, bei dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend eine Verbindungsbusse zu verhängen wäre (BGE 134 IV 82 E. 8.3), da nicht eine in der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte Übertretung zu sanktionieren ist. Vielmehr ist nur ein Vergehen zu beurteilen, sodass die Frage, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt, im Ermessen des Gerichts steht (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2; Schneider/Garré , a.a.O., N 104 zu Art. 42 StGB). In casu liegt einzig in Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG ein Fall der dargelegten Schnittstellenproblematik zwischen Übertretung und Vergehen vor, für welchen eine unbedingte Verbindungsstrafe angebracht erscheint, um beim Beschuldigten das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen zu schärfen. Abgesehen davon ist es im Bereich der Verkehrsdelikte aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich angezeigt, zusätzlich zu einer bedingten Strafe eine unbedingte Verbindungsstrafe zu verhängen, ansonsten es regelmässig zum unbefriedigenden Resultat führen würde, dass diejenigen beschuldigten Personen mit dem gravierenderen Delikt faktisch weniger spürbar bestraft würden als diejenigen, welche lediglich eine simple Übertretung begangen haben. Im Resultat erachtet es das Kantonsgericht vorliegend in Ausübung seines Ermessens - unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und des festgestellten leichten Verschuldens - sowie den Vorgaben des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe folgend als schuld- und tatangemessen, zwei Tage der Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe in die Form der unbedingten Busse zu kleiden und die Höhe der auszufällenden Busse dabei auf CHF 300.00 festzusetzen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 4.16 Abschliessend ist noch die Busse für die Übertretung festzulegen. Wie bereits eingangs festgehalten, wurde der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 10 km/h vom Beschuldigten nicht angefochten und ausdrücklich akzeptiert. Angesichts dieser Tatsache bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von CHF 100.00 beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung bei der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4.17 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 98 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von insgesamt CHF 400.00 zu verurteilen. 5. Kosten vor Strafgericht Soweit die Berufung des Beschuldigten die Kostenfolge im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er diese Rügen explizit auf den Fall des Freispruchs von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer beschränkt hat (vgl. Rz. 25 der Berufungsbegründung vom 27. Juli 2020). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtspräsidiums jedoch hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erübrigen und diese somit zu bestätigen sind. 6. Fazit Abschliessend ist demnach festzuhalten, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 26. November 2019 in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist. IV. Kosten vor Kantonsgericht Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 50.00, dem Beschuldigten auferlegt. Es wird folglich keine Parteientschädigung entrichtet. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. November 2019, auszugsweise lautend: "
1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. April 2019 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 98 Tagessätzen à CHF 120.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1'154.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.
3. Es wird festgestellt, dass A.____ seine Zivilforderung zurückgezogen hat. " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, somit insgesamt CHF 1'050.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Mateja Smiljić Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_751/2021).